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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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9. Wichtige Verträge§ 23Erbfall1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird dieGesellschaft mit dessen nachfolgeberechtigtenErben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.Die Erben müssen sich durch Vorlage geeigneterNachweise, insbesondere einer Ausfertigungdes Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnissesoder einer beglaubigten Abschrifteiner letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren.Die Gesellschaft kann die Vorlage weitererUnterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegtenDokumenten die Erbfolge nicht hinreichendergibt.Werden der Gesellschaft ausländische Urkundenzum Nachweis des Erbrechts oder derVerfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaftdurch den persönlich haftenden Gesellschafterberechtigt, auf Kosten dessen, derseine Berechtigung auf die ausländischen Urkundenstützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Gutachten über die Rechtswirkung dervorgelegten Urkunden einzuholen.Die Gesellschaft kann auf die Vorlage einesErbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnissesverzichten, wenn ihr eine Ausfertigungoder eine beglaubigte Abschrift derletztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegtwird. Die Gesellschaft darf denjenigen,der darin als Erbe oder Testamentsvollstreckerbezeichnet ist, als Berechtigten ansehen undden Anteil des verstorbenen Gesellschafters aufihn umschreiben, ihn verfügen lassen und insbesonderemit befreiender Wirkung an ihn leisten.Die Erben haben des Weiteren unverzüglicheine Handelsregistervollmacht gemäß § 6 zuerteilen.2. Hat ein verstorbener Kommanditist mehrere Erbenoder Vermächtnisnehmer, können dieseund ihre Rechtsnachfolger ihre Rechte als Gesellschafterder Gesellschaft nur einheitlich durcheinen gemeinsamen, entsprechend schriftlichbevollmächtigten Vertreter geltend machen, derauch zur Entgegennahme aller Erklärungen derübrigen Gesellschafter und der Gesellschaft alsermächtigt gilt. Gemeinsamer Vertreter kann nurein Miterbe oder Mitvermächtnisnehmer, ein andererGesellschafter oder eine von Berufs wegenzur Verschwiegenheit verpflichtete Person sein.3. Bis zur ausreichenden Legitimation gemäß Ziffer1 sowie der Vorlage der Handelsregistervollmachtbzw. bis zur Bestellung eines gemeinsamenVertreters gemäß Ziffer 2 ruhen die Rechteaus dem Kommanditanteil mit Ausnahme desAnspruchs auf die Jahresausschüttung.4. Eine Auseinandersetzung unter den Erben hat unterBeachtung der Grundsätze des § 22 Abs. 1lit. a) bis j) zu erfolgen. Bis zum Abschluss derAuseinandersetzung werden die Erben weiterhinin der Gesellschaft ausschließlich durch den gemeinsamenVertreter vertreten.§ 24Kündigung der Gesellschaft /Ausscheiden eines Gesellschafters1. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafterunter Einhaltung einer Frist von 6 Monatenjeweils mit Wirkung zum 31. Dezember einesJahres gekündigt werden, erstmals jedoch mitWirkung zum 31. Dezember 2024. Das Rechtzur außerordentlichen Kündigung aus wichtigemGrund bleibt unberührt. Jede Kündigunghat durch eingeschriebenen Brief (Einschreibenmit Rückschein) an den Treuhänder zu erfolgen;der Treuhänder ist von dem persönlichhaftenden Gesellschafter ermächtigt, in dessenNamen die Kündigung entgegen zu nehmen.Der Eingang der Kündigungserklärung bei demTreuhänder ist für die Rechtzeitigkeit der Kündigungmaßgebend.142 Verkaufsprospekt<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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