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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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spruch gegen ein schriftliches Verfahren gemäßnachfolgender Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.Präsenzversammlungen sind unter Angabe desTages, der Uhrzeit und des Ortes der Präsenzversammlungsowie unter Übersendung der Tagesordnungeinschließlich der Beschlussvorschlägemit einer Frist von mindestens vier Wochendurch Mitteilung an sämtliche Gesellschafter inTextform einzuberufen, wobei für die Fristberechnungder Tag der Absendung der Einberufungund der Tag der Präsenzversammlung, der aufeinen Werktag fallen muss, nicht mitzählen.Der persönlich haftende Gesellschafter kann indringenden Fällen die Einberufungsfrist auf zehnTage verkürzen.Schriftliche Verfahren sind unter Angabe desTages, bis zu dessen Ablauf die Gesellschafterihr Stimmrecht schriftlich gegenüber dem persönlichhaftenden Gesellschafter ausüben müssen(im Folgenden „letzter Abstimmungstag“) undunter Übersendung der Tagesordnung einschließlichder Beschlussvorschläge mit einer Frist vonmindestens vier Wochen durch Mitteilung ansämtliche Gesellschafter in Textform anzukündigen,wobei für die Fristberechnung der Tagder Absendung der Ankündigung und der letzteAbstimmungstag, der auf einen Werktag fallenmuss, nicht mitzählen. Der persönlich haftendeGesellschafter kann ein angekündigtes schriftlichesVerfahren bis zum letzten Werktag vor demletzten Abstimmungstag abbrechen und stattdesseneine Präsenzversammlung mit entsprechenderTagesordnung einberufen.3. In den ersten 8 Monaten nach Ablauf eines jedenGeschäftsjahres hat eine Präsenzversammlung(im Folgenden auch „ordentliche Gesellschafterversammlung“)an einem von dem persönlichhaftenden Gesellschafter zu bestimmenden Ortim Inland oder wahlweise ein schriftliches Verfahrenstattzufinden. Der jährlichen Beschlussfassungder Gesellschafter unterliegen dabei insbesonderedie Beschlussgegenstände gemäß § 12Ziffer 2 lit. a) bis c), e) und f) sowie ggf. lit. d).Darüber hinaus haben Präsenzversammlungenoder schriftliche Verfahren stattzufinden, wenn esdas dringende Interesse der Gesellschaft erfordertoder entweder der Beirat oder Kommanditisten,die zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitalsauf sich vereinigen, dies schriftlichunter Übersendung einer Tagesordnung undeiner Begründung verlangen. Kommt der persönlichhaftende Gesellschafter der Aufforderungzur Einberufung einer Präsenzversammlung oderEinleitung eines schriftlichen Verfahrens nicht binnenzwei Wochen nach, sind die das Verlangenstellenden Kommanditisten oder der Beiratselbst berechtigt, eine Präsenzversammlung oderein schriftliches Verfahren unter Beachtung der indiesem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen FormundFristvorschriften einzuberufen oder einzuleiten.4. Die Tagesordnung einer einberufenen Präsenzversammlungist um zusätzliche Tagesordnungspunkteund/oder Beschlussvorschläge zu bestehendenTagesordnungspunkten zu ergänzen,wenn dies entweder der Beirat oder Kommanditistenverlangen, die zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals auf sich vereinigen.Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe derzu ergänzenden Tagesordnungspunkte bzw. Beschlussvorschlägean den persönlich haftendenGesellschafter zu richten und zwar mindestenszehn Tage vor dem Tag der Präsenzversammlung,wobei für die Fristberechnung der Zugangdes Verlangens bei dem persönlich haftendenGesellschafter maßgeblich ist. Der persönlichhaftende Gesellschafter hat die geänderte Tagesordnunginnerhalb von zwei Werktagennach Zugang des Verlangens an die zuletzt bekannteAnschrift eines jeden Gesellschafters zuversenden. Ein verspätetes Verlangen gilt nichtals für die nächste Präsenzversammlung gestellt,sondern ist gegenstandslos und von dem persönlichhaftenden Gesellschafter nicht zu beachten.5. Präsenzversammlungen sind stets beschlussfähig,wenn form- und fristgerecht eingeladenworden ist und der Treuhänder an der Präsenzversammlungteilnimmt. Ist eine Präsenz-Verkaufsprospekt<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>129

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