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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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7.Steuerliche GrundlagenSTEUERLICHE BEHANDLUNGVON AUSZAHLUNGEN AN DIEINVESTORENBei den von dem Emittenten geplanten Auszahlungenan die Investoren handelt es sich um steuerlichunbeachtliche Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen.Sofern durch die Auszahlungen jedoch negativeKapitalkonten entstehen oder sich erhöhen, führtdie Regelung des § 15a Abs. 3 EStG zu einerVersteuerung der Auszahlungen. Nach der Ergebnisprognoseentstehen bei den Investoren jedochkeine negativen Kapitalkonten, so dass § 15a Abs.3 EStG bei einem planmäßigen Verlauf nicht zurAnwendung kommt.STEUERLICHE ERGEBNISSE BEIANTEILSVERÄUSSERUNGUND LIQUIDATIONErhält ein Investor bei Veräußerung seines Anteils andem Emittenten oder im Rahmen der Liquidation desEmittenten einen sein steuerliches Kapitalkonto übersteigendenBetrag, erzielt er einen steuerpflichtigenVeräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs.1 Nr.1 EStG. Der Veräußerungsgewinn entspricht der Differenzzwischen dem Veräußerungserlös bzw. demanteiligen Liquidationsgewinn und dem Saldo dessteuerlichen Kapitalkontos des Investors. Besteht imZeitpunkt der Veräußerung ein negatives Kapitalkonto,so erhöht sich der durch die Veräußerung erzielteGewinn um den Saldo des negativen Kapitalkontos.Der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Anteilsdes Investors am Emittenten ist steuerlich begünstigt.Auf den Veräußerungsgewinn ist gemäß § 34Abs.1 EStG die so genannte „Fünftelregelung“ anzuwenden.Danach wird der Veräußerungsgewinn nichtmit dem vollen Steuersatz, sondern progressionsabgeschwächtim Jahr des Zuflusses besteuert, ohne dasshierfür ein Antrag erforderlich ist.Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns kommenaußerdem der Freibetrag nach § 16 Abs. 4EStG und die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3EStG einmalig im Leben eines Investors in Betracht.Der Freibetrag in Höhe von maximal € 45.000 unddie Tarifbegünstigung kommen auf Antrag zur Anwendung,wenn der betreffende Investor das 55.Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichenSinne dauernd berufsunfähig ist.Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um dender Veräußerungsgewinn € 136.000 übersteigt.Nach der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStGkann der Investor für einen Veräußerungsgewinn bismaximal € 5 Mio. einen Steuersatz in Höhe von56% des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestensjedoch 14%, ansetzen. Es wird empfohlen, entsprechendeindividuelle Fragestellungen mit einem steuerlichenBerater zu erörtern.Soweit ein begünstigt besteuerter, konzeptionsgemäßaber nicht vorgesehener thesaurierter Gewinni.S.d. § 34a Abs. 1 EStG für einen Investor festgestelltwurde, führt die Veräußerung der Beteiligungsowie die Betriebsaufgabe im Rahmen der Liquidationzu einer Nachversteuerung des thesaurierten Betragesmit einem Steuersatz in Höhe von 25% zzgl.Solidaritätszuschlag (§ 34a Abs. 6 Nr.1 EStG).VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTEDie steuerlichen Ergebnisse des Emittenten werdeneinheitlich und gesondert für jeden Investor vondem für den Emittenten zuständigen Betriebsfinanzamtfestgestellt. Die anteiligen Ergebnisse werdenden Wohnsitzfinanzämtern der Investoren amtsinternmitgeteilt. Das jeweilige Wohnsitzfinanzamt istan diese Feststellungen gebunden.Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben könnenausschließlich im Rahmen der Feststellungserklärungdes Emittenten steuerlich berücksichtigt werden.Aufwendungen, die einem Investor im Zusammenhangmit seiner Beteiligung an dem Emittentenim Laufe eines Geschäftsjahres entstanden sind(z.B. Reisekosten, Finanzierungskosten, Beratungskosten),können ebenfalls ausschließlich über denEmittenten im Rahmen der einheitlichen und gesondertenGewinnfeststellung steuerlich geltend gemachtwerden.80 Verkaufsprospekt<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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