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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Emittenten beteiligen, erzielen aus ihrer BeteiligungEinkünfte aus Gewerbebetrieb.GEWINNERZIELUNGSABSICHTVoraussetzung für die Erzielung gewerblicher Einkünfteist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsichtsowohl auf der Ebene des Emittenten als auchbei dem jeweiligen Investor. Unter Gewinnerzielungsabsichtversteht man das Streben nach einempositiven steuerlichen Gesamtergebnis, d.h. nachErzielung eines Totalgewinnes, über die voraussichtlicheDauer des Emittenten bzw. der Beteiligung desInvestors. Hierbei ist darauf abzustellen, ob der Geschäftsbetriebdes Emittenten aus der Sicht eines ordentlichenKaufmanns zum gegenwärtigen Zeitpunktobjektiv geeignet ist, über die Betriebsdauer einenTotalgewinn zu erwirtschaften.Nach der in Kapitel 6 dargestellten Ergebnisprognosekönnen die Investoren bei planmäßigem Verlaufeinen laufenden entnahmefähigen Gewinn bzw. einihre Einlage übersteigendes Auseinandersetzungsguthabenerwarten, so dass aus heutiger Sicht dasVorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebenezu bejahen ist.Eine Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebeneimpliziert grundsätzlich eine individuelle Gewinnerzielungsabsichtdes Gesellschafters. Aufwendungenim Zusammenhang mit einer individuellenFremdfinanzierung der Beteiligung mindern jedochden Totalgewinn auf der Ebene des Investors. EineFremdfinanzierung einer Beteiligung ist nach derKonzeption nicht vorgesehen. Jedem Investor wirdempfohlen, die steuerlichen Auswirkungen einer etwaigenAnteilsfinanzierung mit seinem steuerlichenBerater zu erörtern.MITUNTERNEHMERSCHAFTDie steuerlichen Ergebnisse des Emittenten könnennur dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deneinzelnen Investoren steuerlich zugerechnet werden,wenn diese eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bilden.Die als Kommanditisten beteiligten Investoren sindnach den Regelungen des Gesellschaftsvertragesam Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reservendes Emittenten beteiligt (sog. Mitunternehmerrisiko).Sie können ferner durch Ausübung ihrerGesellschafterrechte, insbesondere der Stimm- undKontrollrechte, an den mitunternehmerischen Entscheidungenteilhaben (sog. Mitunternehmerinitiative).Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist somitdie gesellschaftsrechtliche Stellung der Investoren soausgestaltet, dass sie den Anforderungen des geltendenSteuerrechts an eine Mitunternehmerschaft imSinne des § 15 Abs. 1 EStG entspricht.Die Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Anlegerentspricht weitgehend der Stellung der unmittelbarbeteiligten Kommanditisten. Die Anerkennungder Mitunternehmerstellung der Treugeber setzt voraus,dass sie das Treuhandverhältnis beherrschen.Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertragessowie des Treuhand- und VerwaltungsvertragesVerkaufsprospekt<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>77

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