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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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den erworbenen (Teil-)Kommanditanteiloder zusammen mit von ihm bereits gehaltenenKommanditanteilen – eine unmittelbareoder mittelbare Beteiligung ander Gesellschaft, sei es rechtlich oder wirtschaftlich,von mehr als 25% halten, wobeizum Zwecke der Berechnung Beteiligungenvon Unternehmen derselben Unternehmensgruppezusammengerechnet werden;f) durch die Übertragung entstehen in derPerson des Veräußerers und/oder desErwerbers Kommanditanteile, die nichtdurch € 1.000,00 teilbar sind oder€ 5.000,00 unterschreiten;g) der Erwerber hat im Europäischen Wirtschaftsraum(EWR) keinen Wohnsitz entsprechend§ 7 Abs. 1 BGB;h) der Erwerber ist Wettbewerber der Gesellschaftoder Wettbewerber einer der in§ 3 Ziffer 2 genannten Kommanditisten;i) der Erwerber steht in einem Beschäftigungs-,Beratungs-, Weisungs- oder sonstigenAbhängigkeitsverhältnis zu einemnicht mit der <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Seehandlung</strong>verbundenen Anbieter einer Vermögensanlage§ 1 Abs. 2 VermAnlG oder einemmit diesem verbundenen Unternehmen;j) der Erwerber legt dem Treuhänder nichtsämtliche nach Ermessen des Treuhänderszur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichenIdentifizierung des Erwerbers sowieeines etwaigen wirtschaftlich Berechtigtenerforderlichen Unterlagen und Informationenvor.2. Für die Übertragung von Teilkommanditanteilendes Treuhänders, die dieser treuhänderisch fürRechnung von nicht im Handelsregister eingetragenenTreugebern hält, gelten die Regelungendes Treuhandvertrages.3. Der Erwerber eines (Teil-)Kommanditanteils hatder Gesellschaft alle deren Aufwendungen undKosten aus und im Zusammenhang mit der Übertragungdes (Teil-)Kommanditanteils einschließlichetwaiger gewerbesteuerlicher Nachteile zuerstatten. Der Erwerber eines (Teil-)Kommanditanteils,für den eine Verwaltungstreuhand gemäߧ 6 Ziffer 2 besteht, schuldet au-ßerdemdem Treuhänder für die Übertragung des (Teil-)Kommanditanteils eine einmalige Übertragungsgebührin fol-gender Höhe (jeweils zuzüglichetwaiger Umsatzsteuer): (a) bei Schenkung undErbschaft: 0,5% des Nominalbetrages der entsprechenden(Teil-)Kommanditeinlage; (b) in Fällendes Ver-kaufs: 1% des vereinbarten Verkaufspreises.Der persönlich haftende Gesellschafterkann die Erteilung der Zustimmung zur Übertragungdes (Teil-)Kommanditanteils von der vorherigenZahlung der Übertragungsgebühr abhängigmachen.4. Dem persönlich haftende Gesellschafter steht fürjeden Fall der Veräußerung eines (Teil-)Kommanditanteils,ausgenommen einer Veräußerung anEhegatten oder Abkömmlinge des Veräußerers,ein Vorkaufsrecht zu. Der Veräußerer hat denbetreffenden Kaufvertrag (nebst etwaiger diesbezüglicherMaklerverträge) nach dessen Abschlussunverzüglich dem persönlich haftendenGesellschafter zu übermitteln. Dieser kann dasVorkaufsrecht nur binnen 4 Wochen nach Zugangdes Kaufvertrages ausüben. Der persönlichhaftende Gesellschafter kann bei Ausübungdes Vorkaufsrechts auch einen Dritten als Käuferbenennen, mit dem der Kaufvertrag mit dem Veräußerersodann zustande kommt. Bei Ausübungdes Vorkaufsrechts ist der Veräußerer verpflichtet,seinen (Teil-)Kommanditanteil gegen Zahlungdes Kaufpreises an den persönlich haftendenGesellschafter oder den von ihm benanntenDritten zu übertragen. Übt der persönlich haftendeGesellschafter sein Vorkaufsrecht nichtaus, ist der Veräußerer frei, innerhalb von sechsMonaten seinen (Teil-)Kommanditanteil an denErwerber zu übertragen, jedoch nur zu den Bedingungendes dem persönlich haftenden Gesellschafterübermittelten Kaufvertrages.Verkaufsprospekt<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>141

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