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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Die Investoren müssen diese Aufwendungen bis zum31. März des Folgejahres dem Emittenten mitteilen.Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, ist eine Berücksichtigungbei der einheitlichen und gesondertenGewinnfeststellung nicht mehr gewährleistet. DerEmittent wird jährlich entsprechende Formulare versenden,die im Bedarfsfall vom Investor ausgefülltzurückzusenden sind.Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einemInvestor zu Einkommensteuernachzahlungen führen,sind ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, fürdas der Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen inHöhe von 0,5% an die Finanzverwaltung zu leisten.EINKOMMENSTEUER,SOLIDARITÄTSZUSCHLAGUND KIRCHENSTEUERDie anteiligen steuerlichen Ergebnisse aus der Beteiligungunterliegen bei dem Investor der Einkommensteuer,deren Höhe sich nach dem progressiven Tarifrichtet und letztendlich von der individuellen steuerlichenSituation des jeweiligen Investors abhängt.Die kalkulierte Steuerbelastung des Investors ergibtsich bei einer Beteiligung in Höhe von insgesamt €100.000 zzgl. Agio bei Anwendung des Höchststeuersatzesvon 45%.Zusätzlich zur Einkommensteuer wird bei jedem Investorein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%der festgesetzten Einkommensteuer erhoben. In derErgebnisprognose für den Investor wurde die Erhebungdes Solidaritätszuschlags während der gesamtenDauer der Beteiligung berücksichtigt.Bei kirchensteuerpflichtigen Investoren wird fernereine Kirchensteuer erhoben, deren Höhe sich nachden Landeskirchensteuergesetzen richtet und je nachBundesland bis zu 9% der Einkommensteuer betragenkann. Gegebenenfalls sind je nach Bundeslandunterschiedliche Kappungsgrenzen zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung imRahmen der Ergebnisprognose für den Investor wurdeeine etwaige Kirchensteuer nicht berücksichtigt.Weder der Emittent noch eine andere Person übernehmendie Zahlung von Steuern für die Investoren.GEWERBESTEUERDer Emittent unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuerist der auf der Grundlage der einkommensteuerlichenVorschriften ermittelte Gewinn, erhöht bzw.vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungennach den §§ 8, 9 GewStG. Der Zinsaufwand desEmittenten ist gewerbesteuerlich zu einem Viertelhinzuzurechnen, soweit die Summe der nach §8Satz 1 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden BeträgeT€ 100 übersteigt und kann im Ergebnis nur zu75% gewerbesteuerlich berücksichtigt werden. DerAbzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe imRahmen der Ermittlung der gewerbesteuerlichen undder einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlageist nicht zulässig.An die Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlagegezahlte Vergütungen sind – nach Abzug derdamit zusammenhängenden Aufwendungen – alsso genannte Sonderbetriebseinnahmen dem Gewinndes Emittenten hinzuzurechnen und unterliegendaher ebenfalls der Gewerbesteuer. In der Ergebnisprognosewurde berücksichtigt, dass ein Teil derin der Investitionsphase zu erbringenden Leistungender Gründungsgesellschafter vor Übernahme desSchiffes, also in einem Zeitraum erbracht wurde, indem eine Gewerbesteuerpflicht des Emittenten nochnicht bestand.Sofern ein Investor seine Beteiligung veräußert oderverschenkt, geht bei dem Emittenten ein etwaiger,anteilig auf den Investor entfallender gewerbesteuerlicherVerlustvortrag verloren. Dadurch kann sich fürden Emittenten eine Erhöhung der gewerbesteuerlichenBelastung ergeben.Die bei dem Emittenten entstehende Gewerbesteuerwird nach § 35 EStG auf die Einkommensteuerder Investoren quotal angerechnet. Insoweit vermindertsich die Einkommensteuer der Investoren,soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommenenthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. DerVerkaufsprospekt<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>81

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