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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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9. Wichtige Verträge6. Die Gesellschafter können frühestens nachSchließung des Angebotes und mit einer qualifiziertenMehrheit von 75% der abgegebenenStimmen beschließen, dass der jeweils persönlichhaftende Gesellschafter zum Ende des Geschäftsjahresaus der Gesellschaft ausscheidet,das der Bekanntgabe des Beschlusses an denpersönlich haftenden Gesellschafter mit mindestenseiner Frist von sechs Monaten nachfolgt,vorausgesetzt die Gesellschafter beschließengleichzeitig die Wahl eines anderen persönlichhaftenden Gesellschafters, der zeitgleich mitdem Ausscheiden des ursprünglichen persönlichhaftenden Gesellschafters der Gesellschaftbeitritt. Der ausscheidende persönlich haftendeGesellschafter erhält in diesem Fall eine Abfindung,die sich nicht nach § 25 bemisst, sondernsich nach der Höhe der Vergütungsansprüchegemäß § 16 Ziffer 3 für den Zeitraum vonseinem Ausscheiden bis zum 31. Dezember2024 gemäß den im Verkaufsprospekt „Flussfahrt<strong>MOLDAU</strong>“ dafür zugrunde gelegten Wertenerrechnet, wobei eine Diskontierung von5% pro Jahr zu berücksichtigen ist. Sollte derpersönlich haftende Gesellschafter nach dem31. Dezember 2024 ausscheiden, beträgt dieAbfindung abweichend vom Vorstehenden demDreifachen des Betrages der Vergütung, die erin dem Geschäftsjähr beanspruchen kann, zudessen Ende er ausscheidet.7. Die vorstehenden Ziffern 4 und 5 gelten entsprechendfür die nicht als Kommanditisten imHandelsregister eingetragenen Treugeber mitder Maßgabe, dass in den dort genannten Fällender Treuhänder anteilig mit dem Teil seinerKommanditeinlage aus der Gesellschaft ausscheidet,den er treuhänderisch für den jeweilsbetroffenen Treugeber hält; der Stimmrechtsausschlussdes Treuhänders entsprechend Ziffer5. lit. a) gilt in diesem Fall nur für die für denbetreffenden Treugeber gehaltene Teilkommanditeinlage.8. Falls ein Gesellschafter, gleich aus welchemGrunde, aus der Gesellschaft ausscheidet, stehtder Gesellschaft hinsichtlich mit diesem Gesellschafterbestehender Verträge ein Sonderkündigungsrechtauf den Zeitpunkt des Ausscheidenszu.§ 25Abfindungsguthaben1. Gesellschafter, die ganz oder mit Teilbeträgenaus der Gesellschaft ausscheiden, erhalteneine Abfindung. Der Abfindungsanspruch desGesellschafters bzw. seines Gläubigers wirdaufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz ermittelt,die die Gesellschaft bei dem Abschlussprüferin Auftrag gibt. Die Auseinandersetzungsbilanzist auf den Stichtag des Ausscheidensdes Gesellschafters zu erstellen und muss denGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unterBeachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuitätund der Bewertungsstetigkeit entsprechen.In der Auseinandersetzungsbilanz bleibt ein etwaigerFirmenwert außer Ansatz. Der ausscheidendeGesellschafter nimmt an schwebendenGeschäften nicht teil. Der Buchwert des Schiffesist durch 70% seines Verkehrswertes abzüglichüblicher Verkaufskommissionen und an denTreuhänder gemäß § 7 Ziffer 3 des Treuhandvertragesund die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong>gemäß § 16 Ziffer 2 lit. b) zu zahlende Abwicklungskostensowie abzüglich weiterer 3,0%des Verkehrswertes zu ersetzen. Dieses gilt auchim Falle der Ausschließung bzw. bei einer Kündigungdurch einen Gläubiger eines Gesellschafters.Wenn zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafterund der Gesellschaft keine Einigungüber die Höhe des Verkehrswertes des Schiffeserzielt werden kann, wird dieser verbindlichaufgrund einer schriftlich kurz zu begründendenBewertung eines international anerkannten AnundVerkaufsschiffsmaklers, auf den sich die Parteiengeeinigt haben, festgestellt.Der beauftragte Makler erstellt sein Schiedsgutachtennach billigem Ermessen im Sinne von§ 317 BGB.144 Verkaufsprospekt<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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