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Leonidas Associates XII Prospekt - Fondsvermittlung24.de

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146§ 4 Kapitalerhöhung, Agio, Haftsumme, Nachschusspflicht1. Die Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt, namens aller jeweiligerGesellschafter das Gesellschaftskapital (dies entspricht der Pflichteinlage ohne Einrechnung eines Agio) durch die Aufnahme neuerGesellschafter oder die Erhöhung der Pflichtanteile bereits vorhandener Gesellschafter bis zum 15. Juli 2013 (Ende der Zeichnungsfrist)um insgesamt EUR 9.000.000 auf EUR 9.001.000 höchstens jedoch um EUR18.000.000 auf EUR 18.001.000 zu erhöhen. DieseKapitalerhöhung kann auch in Teilschritten erfolgen.2. Jeder Kommanditist hat eine Einlage in Höhe des von ihm übernommenen Kommanditkapitals zu leisten. Die Einlage entspricht derPflichteinlage nach Handelsrecht und wird im Folgenden Kommanditeinlage genannt.Mit Ausnahme des Gründungskommanditisten und des Treuhandkommanditisten hat jeder beitretende Kommanditist zusätzlich zu seinerKommanditeinlage ein Agio in Höhe von 5 % der übernommenen Kommanditeinlage zu zahlen. Gleiches gilt, soweit ein Gesellschafterseine Kommanditeinlage erhöht.Das gesamte Agio wird von der Gesellschaft an den Vermittler als Vermittlungsprovision weitergeleitet.3. Der Treuhandkommanditist beteiligt sich rechtlich im eigenen Namen an der Gesellschaft, wirtschaftlich aber für Rechnung undim Interesse der Treugeber (Treugeberkommanditisten), mit denen er einen Treuhandvertrag abschließt oder abgeschlossen hat. DieKosten des Treuhandkommanditisten trägt die Gesellschaft.Soweit Treuhandverhältnisse mit den Treuhandkommanditisten aufgelöst werden oder solche aus einem anderen Grund wegfallen, istder Treuhandkommanditist berechtigt, die Herabsetzung des von ihm gehaltenen Kommanditanteils zu verlangen. Die Komplementärinist unter Befreiung des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, die hierzu erforderlichen Erklärungen seitens der Gesellschaftund seitens der übrigen Gesellschafter abzugeben und in Empfang zu nehmen. Für diesen Fall der Herabsetzung der Einlage desTreuhandkommanditisten gelten die Vorschriften der Kündigung (§ 20 des Gesellschaftsvertrages) und des Ausscheidens einesGesellschafters (§§ 21 und 22 des Gesellschaftsvertrages) entsprechend.4. Der Mindestbetrag einer Kommanditeinlage eines Direktkommanditisten oder eines Treugeberkommanditisten beträgt EUR 10.000.Höhere Kommanditeinlagen müssen durch 1.000 teilbar sein.Personengemeinschaften, mit Ausnahme von Personenhandelsgesellschaften, können sich nur als Treugeberkommanditistenbeteiligen. Der Mindestbeteiligungsbetrag beträgt je Mitglied der Personengemeinschaft EUR 10.000. Dies gilt nicht für den Fallder Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen. Mitglieder einer Personengemeinschaft sind verpflichtet, einen gemeinschaftlichenBevollmächtigten für die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte zu bestellen; ihre Rechte können nur gemeinschaftlich und einheitlich vondem Bevollmächtigten wahrgenommen werden.5. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten beträgt 0,1 % seiner Kommanditeinlage.6. Ein Beitritt oder eine Einlageerhöhung eines Kommanditisten wird wirksam mit Annahme des darauf gerichteten Angebotes(Beitrittserklärung) durch die Komplementärin. Eines Zuganges der Annahmeerklärung bedarf es nicht. Ein Beitritt von Direktkommanditistenerfolgt unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung im Handelsregister.Eine über die übernommene Kommanditeinlage hinausgehende Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht. Gemäß § 172Abs. 4 HGB gilt eine Einlage als nicht geleistet, soweit diese zurückgewährt wurde. Einlage im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB istausschließlich die Haftsumme.Eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals über den Umfang des § 4 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag hinaus bedarf der Zustimmung derGesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen und kann nur auf Antrag der Komplementärin beschlossen werden.Der nicht zustimmende Gesellschafter ist nicht verpflichtet, an einer beschlossenen Erhöhung des Geschäftskapitals teilzunehmen.§ 5 Gesellschafterkonten, Beteiligungsquoten1. Die Gesellschaft führt für jeden Gesellschafter intern ein Kapitalkonto I und ein Verrechnungskonto. Auf den Kapitalkonten I werdendie festen Kapitalanteile (Kommanditeinlagen) der Gesellschafter und auf den Verrechnungskonten Gewinn- und Verlustanteile sowieEinlagen und Entnahmen der Gesellschafter verbucht.

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