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Leonidas Associates XII Prospekt - Fondsvermittlung24.de

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176französischen Betreibergesellschaft wird der deutschen Beteiligungsgesellschaft zugerechnet. Gemäß den Regelungen desDoppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich ist das französische Betriebsstättenergebnis in Deutschlandvon der Besteuerung ausgenommen und unterliegt letztendlich auf Ebene der Anleger lediglich dem sog. Progressionsvorbehalt. Dieskann eventuell den individuellen Steuersatz der Anleger erhöhen.Betriebsausgaben und -einnahmen auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft, die aus unmittelbaren Leistungsbeziehungen zwischender deutschen Beteiligungsgesellschaft und der französischen Betreibergesellschaft resultieren, stellen, wie vorstehend erläutert,nach deutscher Sichtweise sog. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben dar. Diese steuerliche Würdigung könnte,da Frankreich Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben nicht kennt, zu insgesamt in Frankreich und Deutschland unversteuertenEinkünften führen. Um dieses ungewollte steuerliche Ergebnis zu vermeiden, existiert in Deutschland die Regelung des § 50d Abs. 9EStG, die diesen Qualifikationskonflikt dahingehend auflöst, dass die entsprechenden grds. steuerfreien Einkünfte in Deutschland derBesteuerung unterworfen werden. Die Regelung des § 50d Abs. 9 EStG gilt auch im Rahmen der Gewerbesteuer. Die entsprechenderhöhten Beteiligungseinkünfte werden über die Vorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG wieder gekürzt.B. FondsgesellschaftI. AllgemeinEbenso wie bei der Beteiligungsgesellschaft handelt es sich bei der Fondsgesellschaft um eine GmbH & Co. KG nach deutschemGesellschaftsrecht. Für Zwecke der Besteuerung ist die Mitunternehmerschaft steuerlich transparent, das heißt, dass die Ergebnisanteileder Fondsgesellschaft dem jeweiligen Anleger einkommensteuerlich zugerechnet werden. Die Besteuerung erfolgt im Endeffekt aufEbene der Anleger der Fondsgesellschaft (siehe unten C.).Die Fondsgesellschaft ermittelt als Formkaufmann (GmbH & Co. KG) nach dem HGB ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EStGmittels Betriebsvermögensvergleich.Betriebseinnahmen liegen in Gestalt der Ergebnisanteile an der französischen Betreibergesellschaft vor, die steuerlich betrachtetauf Grund der Transparenz der Beteiligungsgesellschaft der Fondsgesellschaft zuzurechnen sind (zur letztendlichen Zurechnungder Ergebnisanteile an die Anleger vgl. Punkt C.). Daneben erzielt die Fondsgesellschaft „eigene“ gewerbliche Einkünfte(Zinserträge bezüglich der Liquiditätsreserve, Dienstleistungen an die Beteiligungs- und/oder Betreibergesellschaft).II. EinkünftequalifikationDie Fondsgesellschaft erzielt insgesamt gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 EStG. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft setzen sich wiefolgt zusammen:• Ergebnisanteile aus der deutschen Beteiligungsgesellschaft, die wiederum (nahezu ausschließlich) die in Deutschland steuerfreienErgebnisanteile an der französischen Betreibergesellschaft beinhalten.• Einkünfte aus den Dienstleistungen an die Betreiber- und/oder Beteiligungsgesellschaft.• Einkünfte aus Zinserträgen bezüglich der Liquiditätsreserve.III. GewinnerzielungsabsichtDie Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Fondsgesellschaft ist Voraussetzung für deren steuerliche Anerkennung alsMitunternehmerschaft. Gewinnerzielungsabsicht definiert sich als Betriebsvermögensmehrung in der Form eines Totalgewinnsin der Totalperiode. Der Prognoserechnung (Kapitel „Wirtschaftliche Angaben“) ist zu entnehmen, dass die Fondsgesellschaftwährend der beabsichtigten Laufzeit des Fonds einen Totalgewinn erzielt. Die Fondsgesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte mitGewinnerzielungsabsicht.IV. Aufwendungen in der InvestitionsphaseIn der Investitionsphase fallen auf Ebene der Fondsgesellschaft diverse Betriebsausgaben an, die grundsätzlich im wirtschaftlichenZusammenhang mit der Abwicklung des Projekts stehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Eigenkapitalvermittlungsprovisionen,Treuhandgebühren, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren, Kosten für die <strong>Prospekt</strong>prüfung sowie Konzeptionsgebühren.

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