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Leonidas Associates XII Prospekt - Fondsvermittlung24.de

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182Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Vollendung des 55. Lebensjahres des Anlegers oder Berufsunfähigkeit imsozialversicherungsrechtlichen Sinn) kann auf Antrag einmal im Leben des Anlegers von einem so entstandenen Veräußerungsgewinnein Freibetrag i.H.v. EUR 45.000 abgezogen werden (§ 16 Abs. 4 EStG). Allerdings ist zu beachten, dass sich der Freibetrag um denBetrag vermindert, der einen Veräußerungsgewinn von EUR 136.000 übersteigt. Neben dem Freibetrag erfolgt als weitere Vergünstigungdie Besteuerung nach der sogenannten Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG), die eventuell zu einer Minderung der Progression beimAnleger führt.Alternativ zur Fünftel-Regelung kann der sogenannte ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG angewendet werden. Der ermäßigteSteuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ohne den ermäßigten Steuersatz und unter Berücksichtigung vondem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften ergeben hätte.Es ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Vergünstigungen lediglich dann eingreifen, wenn der Anleger seinen gesamten Anteil ander Fondsgesellschaft veräußert, nicht lediglich einen Teilanteil.E. GewerbesteuerI. AllgemeinBemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriftenermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und abzüglich bestimmterKürzungen (§ 9 GewStG). Als wesentliche Hinzurechnungen sind die nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Entgelte für Schuldenanzusehen. Die Schuldzinsen sind zu 25 % der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung erfolgt jedoch nur, wenndie Summe der genannten Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG den Betrag von EUR 100.000 übersteigt.Der modifizierte Gewinn wird – unter Berücksichtigung eines Freibetrags von bis zu EUR 24.500 – zunächst mit der sogenanntenSteuermesszahl von 3,5 % multipliziert und ergibt den sogenannten Steuermessbetrag. Auf den Steuermessbetrag ist der gemeindlicheHebesatz anzuwenden. In Kalchreuth beträgt der Hebesatz z. Zt. 330 %.Seit 2008 ist die Gewerbesteuer bei der Gesellschaft nicht mehr als Betriebsausgabe steuerlich abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG).Im Gegenzug wurde die Steuermesszahl von 5 % auf 3,5 % gesenkt und der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer derGesellschafter erhöht.Verluste aus Gewerbebetrieb können nicht zurückgetragen werden. Zulässig ist ausschließlich ein Verlustvortrag. Dessen Verrechnungmit späteren Gewinnen beschränkt sich wie bei der Einkommensteuer auf jährlich EUR 1,0 Mio., darüber hinaus auf 60 % desGewerbeertrags.II. Laufende Besteuerung1. Auf Ebene der französischen BetreibergesellschaftBei der Betreibergesellschaft handelt es sich um einen in Frankreich ansässigen Gewerbebetrieb, der keine Betriebsstätte in Deutschlandunterhält. Sie unterliegt somit nicht der deutschen Gewerbesteuer.2. Auf Ebene der Fonds- und BeteiligungsgesellschaftSowohl die Beteiligungsgesellschaft als auch die Fondsgesellschaft unterliegen gemäß § 2 GewStG grundsätzlich der Gewerbesteuer.Wie oben unter E. I. beschrieben, ermittelt sich deren Gewerbeertrag unter Heranziehung des nach den einkommensteuerrechtlichenVorschriften ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zzgl. bestimmter Hinzurechnungen und abzüglich bestimmter Kürzungen.Vorliegend greift hinsichtlich der gem. dem DBA zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland freigestellten Beteiligungserträgenaus der französischen Betreibergesellschaft die Kürzung des § 9 Nr. 2 GewStG, um eine Doppelbesteuerung mit Gewerbesteuer imAus- und Inland zu vermeiden. Erwirtschaftet die französische Betreibergesellschaft hingegen Verluste, werden diese nach § 8 Nr. 8GewStG wieder hinzugerechnet, um eine doppelte Verlustberücksichtigung bei der Gewerbesteuer im Aus- und Inland zu vermeiden.

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