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Leonidas Associates XII Prospekt - Fondsvermittlung24.de

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184Tätigkeit der Fondsgesellschaft fördern sowie ein unmittelbares Eingreifen durch administrative, kaufmännische und technischeDienstleistungen in die Verwaltung der Gesellschaften erlauben.Demgegenüber besteht jedoch insofern nach der geltenden Rechtslage kein Recht zum Vorsteuerabzug zugunstender Fondsgesellschaft, als mit Umsatzsteuer belastete Eingangsleistungen unmittelbar mit dem Erwerb, Halten oder der Veräußerungvon Beteiligungen im Zusammenhang stehen und deshalb nicht der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können.Soweit Eigenkapitalvermittlungsleistungen an die Fondsgesellschaft erbracht werden, sind diese nach der zurzeit geltenden Rechtslagevon der Umsatzsteuer befreit, so dass keine Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt werden.G. Erbschaft-/SchenkungsteuerI. AllgemeinDie Vererbung oder Schenkung eines Anteils an der Fondsgesellschaft durch den Anleger stellt einen Sonderfall dar,der grundsätzlich im Konzept der Fondsstruktur keinen Niederschlag findet, da es sich um (teilweise nicht planbare) Vorgängeim Privatbereich des Anlegers handelt, welche die Fondsstruktur an sich und auch die in diesem <strong>Prospekt</strong> abgedrucktenPrognoseberechnungen nicht tangiert. Steuerliche Auswirkungen hinsichtlich von Erb- und/oder Schenkungsfällen sind in denPrognoseberechnungen nicht enthalten.Die nachfolgenden steuerlichen Hinweise bzgl. der Vererbung und/oder Schenkung eines Anteils an der Fondsgesellschaft stehen unterder Prämisse, dass sowohl der Erblasser/Schenker als auch der Empfänger der Zuwendung in Deutschland ansässig sind und es sichinsoweit um „Inländer“ gem. § 2 ErbStG handelt.Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Wirkungen eines Erwerbs von Todes wegen bzw. einer schenkweisen Zuwendung hängenweiterhin von individuellen Freibeträgen und Steuersätzen ab, so dass die letztendlichen Auswirkungen beim Anleger bzw. seinen Erbenoder Zuwendungsempfängern nicht pauschal beurteilt werden können.Die nachfolgenden Ausführungen können bei einer Vererbung/Schenkung eines Anteils an der Fondsgesellschaft die Hinzuziehungeines Steuerberaters im Einzelfall für den Anleger nicht ersetzen.II. Besonderheiten aufgrund der grenzüberschreitenden FondsstrukturAufgrund der gewählten Fondsstruktur, bei der der deutsche Anleger über die Fondsgesellschaft und die Beteiligungsgesellschaftmittelbar an der französischen Betreibergesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach französischem Recht beteiligtist, tangiert eine Vererbung oder Schenkung der Anteile an der Fondsgesellschaft durch den Anleger sowohl das deutsche als auch dasfranzösische Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht. Wie im Ertragsteuerrecht existieren auch im Bereich der Erbschaft-/ SchenkungsteuerDoppelbesteuerungsabkommen zwischen den beteiligten Staaten. Das Doppelbesteuerungsabkommen betreffend die Erbschaft-/Schenkungsteuer zwischen Deutschland und Frankreich ist am 12.10.2006 unterzeichnet worden und im April 2009 in Kraft getreten.Die vorliegend gewählte Beteiligungsstruktur führt in dem Fall, dass sowohl der Erblasser/Schenker (Anleger) als auch derZuwendungsempfänger in Deutschland ansässig sind, zu einem sogenannten „Qualifikationskonflikt“ zwischen der deutschen undder französischen steuerlichen Sichtweise. Dies bedeutet, dass der Gegenstand der Zuwendung unterschiedlich beurteilt wird,und somit unterschiedliche Regelungen des Erbschaft-/Schenkungsteuer-Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschlandund Frankreich anzuwenden wären. Nach einer in der deutschen steuerrechtlichen Literatur vertretenen Ansicht wird dieserQualifikationskonflikt dadurch beseitigt, dass die steuerliche Sichtweise Frankreichs angewendet und somit das BesteuerungsrechtDeutschland als Wohnsitzstaat zugewiesen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der gesamte Erb-/Schenkungsfall nachdem deutschen Erbschaftsteuergesetz richtet, vor allem hinsichtlich der Fragen der Bewertung des Zuwendungsgegenstands, derSteuersätze, Freibeträge, etc.

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