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Leonidas Associates XII Prospekt - Fondsvermittlung24.de

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185Lediglich für diesen Fall der Beseitigung des Qualifikationskonflikts gelten die weiteren zum deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuerrechtgemachten Ausführungen. Es ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eindeutige gesetzliche Regelungen,um Urteile der Finanzgerichte oder um die Ansicht der Finanzverwaltung handelt, sondern lediglich um eine Meinung, die in der deutschenerbschaftsteuerrechtlichen Literatur vertreten wird. Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine hiervon abweichende Ansicht beispielsweiseder französischen Finanzverwaltung möglich ist. Die nachfolgend beschriebenen steuerlichen Auswirkungen nach dem deutschenErbschaft-/Schenkungsteuerrecht würden dann so nicht eintreten.III. Bewertung des Anteils an der FondsgesellschaftNach den Regelungen des deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts ist hinsichtlich der Beteiligung an der Fondsgesellschaftderen sogenannter „gemeiner Wert“ anzusetzen. Der gemeine Wert stellt den Verkehrswert der Beteiligung dar. Zur Wertermittlung kannentweder das im Bewertungsgesetz geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren oder ein anderes betriebswirtschaftlich anerkanntesVerfahren angewendet werden.IV. Begünstigung des BetriebsvermögensFür die Vererbung von Betriebsvermögen hat der Gesetzgeber durch die Erbschaftsteuerreform eine partielle Steuerfreiheit eingeführt,wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden:Wird das Unternehmen mindestens 5 Jahre durch die Erben fortgeführt und besteht das Vermögen zu nicht mehr als 50 % ausVerwaltungsvermögen (z.B. vermietete Grundstücke), so findet ein Bewertungsabschlag von 85 % Anwendung. Somit sind nur15 % des Betriebsvermögens steuerpflichtig. Von diesem steuerpflichtigen Betrag kann ein Abzugsbetrag in Höhe von EUR 150.000abgezogen werden, der sich allerdings jeweils um die Hälfte des EUR 150.000 übersteigenden Betrags reduziert und somit bei einemsteuerpflichtigen Vermögen ab EUR 450.000 ganz entfällt. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal für Erwerbe(Schenkung, Erbschaft) von der gleichen Person genutzt werden.Soll diese Begünstigung dauerhaft in Anspruch genommen werden, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Summeder jährlichen Lohnsummen des Betriebs der Fondsgesellschaft darf innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall bzw. der Schenkung(sog. Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslöhne nicht unterschreiten (sog. Mindestlohnsumme). Unterschreitet die Summeder maßgebenden jährlichen Lohnsummen in der Lohnsummenfrist die Mindestlohnsumme, erfolgt eine anteilige Nachversteuerung,d.h. der zu gewährende Verschonungsabschlag vermindert sich rückwirkend in demselben prozentualen Umfang wie dieMindestlohnsumme unterschritten ist. Die Mindestlohnsumme findet keine Anwendung, wenn die Fondsgesellschaft nicht mehrals 20 Arbeitnehmer beschäftigt bzw. die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetragfallen rückwirkend zeitanteilig weg, soweit der Erwerber innerhalb einer 5-jährigen Frist (sog. Behaltensfrist) insbesondere denübernommenen Betrieb oder einen Teil davon veräußert oder aufgibt, oder wenn wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden.Daneben dürfen die innerhalb von fünf Jahren erfolgten Entnahmen den anteiligen Gewinn und die getätigten Einlagen um nicht mehrals EUR 150.000 übersteigen.Alternativ kann durch unwiderrufliche Option des Erwerbers (Antrag) ein Verschonungsabschlag von 100 %, d.h. die vollständigeSteuerfreiheit erreicht werden. Dann darf die Verwaltungsvermögensquote des Betriebsvermögens nicht mehr als 10 % betragen.Die Behaltensfrist verlängert sich von fünf auf sieben Jahre und die Lohnsumme muss nach Ablauf von sieben Jahren 700 %der Ausgangslohnsumme erreichen. Die Entnahmeregelung findet entsprechend Anwendung.Für die Vererbung von Betriebsvermögen wird eine Tarifvergünstigung für Erben, die nicht der Steuerklasse I angehören, gewährt(§ 19a ErbStG).V. Erbschaftsteuerliche Behandlung der TreuhandDie skizzierten Begünstigungen des Fondsanteils (Freibetrag, Bewertungsabschlag und Tarifvergünstigung) gelangen nurzur Anwendung wenn der Kommanditist unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, nicht dagegen, wenn die Beteiligung durcheinen Treuhänder gehalten wird. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass bei einer Beteiligung an einer gewerblichen

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