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Leonidas Associates XII Prospekt - Fondsvermittlung24.de

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150§ 12 Gesellschafterversammlungen1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist einmal jährlich in den ersten 10 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres amGesellschaftssitz abzuhalten.2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der Komplementärin einzuberufen, wenn es das dringende Interesse derGesellschaft erfordert oder die Gesellschafter (Komplementäre, Direktkommanditisten, Treuhandkommanditisten, Treugeberkommanditistenmit schriftlicher Vollmacht durch den Treuhandkommanditisten) mit gesamt mindestens einem Viertel aller Stimmen schriftlich unterÜbersendung der Tagesordnung und einer Begründung gegenüber der Komplementärin dies verlangen. Kommt die Komplementärineiner derartigen Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht binnen zwei Wochen nach, sinddie sonstigen Gesellschafter selbst berechtigt, eine Gesellschafterversammlung in entsprechender Form und Frist einzuberufen.Ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlungen hat die Komplementärin durch schriftliche Einladung (§ 126 BGB)oder durch Einladung in Textform (§ 126 b BGB) an die letzte von den Gesellschaftern bekannt gegebene Adresse eines jedenteilnahmeberechtigten Gesellschafters unter Beifügung einer Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen,dass die Gesellschafterversammlung erscheinungs- und vertretungsunabhängig bei Anwesenheit des Treuhandkommanditistenbeschlussfähig ist (§ 13 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag). Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlungist eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten.3. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Dritten vertreten zu lassen, der vor Beginn derGesellschafterversammlung seine schriftliche Vollmacht nachweisen muss.4. Die Komplementärin oder der Versammlungsleiter können Personen, deren Anwesenheit sie für zweckmäßig halten, zur Teilnahme ander Gesellschafterversammlung zulassen.§ 13 Beschlussfassungen, Stimmrecht, Protokoll und Anfechtungen1. Den Vorsitz in der Versammlung führt die Komplementärin oder ein von der Komplementärin benannter Dritter („Versammlungsleiter“).Die Gesellschafter können einen anderen Versammlungsleiter wählen.2. Die Gesellschafterversammlung hat, soweit ihr nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag sonstige Gegenstände zurBeschlussfassung überwiesen wurden, zu beschließen über:a) die Feststellung des Jahresabschlusses.b) die Ergebnisverwendung.c) die Entlastung sowie Abberufung und Ersatzwahl des zur Mittelverwendung Beauftragten.d) die Entlastung der Komplementärin.e) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag.f) die Ausschließung eines Gesellschafters.g) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages.h) die Änderung des Investitions- und Finanzierungsplans (§ 10 Gesellschaftsvertrag).i) die Durchführung von Sonderprüfungen.j) die Beschlussfassung über die Liquidation der Gesellschaft.3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind und derTreuhandkommanditist anwesend ist.4. Für die Beschlussfassungen gelten nachfolgende Mehrheiten:a) Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), sofernnicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine größere Mehrheit vorsieht.

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