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Leonidas Associates XII Prospekt - Fondsvermittlung24.de

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1483. Soweit ein Kommanditist mit der Einzahlung seiner Kommanditeinlage und/oder dem Agio ganz oder teilweise in Verzug gerät, ist dieGesellschaft berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 5 % über dem jeweiligen 3-Monats Euribor zu verlangen. Die Geltendmachungweitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.4. Soweit ein Kommanditist ganz oder teilweise seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Kommanditeinlage und/oder des Agiotrotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht nachkommt, ist die Gesellschaft, vertreten durch die Komplementärin berechtigt, von demBeitrittsvertrag zurückzutreten und diesen Kommanditisten durch schriftliche Erklärung aus der Gesellschaft auszuschließen.Soweit ein Treugeberkommanditist ganz oder teilweise seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich seiner Kommanditeinlage und/oderdes Agio trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht nachkommt, ist die Komplementärin berechtigt und bevollmächtigt, im Namen desTreuhandkommanditisten die fristlose außerordentliche Kündigung des Treuhandvertrages zu erklären.Anstelle eines Ausschlusses ist die Gesellschaft, vertreten durch die Komplementärin auch berechtigt und bevollmächtigt, dieKommanditeinlage eines Kommanditisten, die lediglich zu einem Teil einbezahlt ist, auf den Betrag der geleisteten Zahlung unterBerücksichtigung des vereinbarten Agio herabzusetzen.Soweit ein Kommanditist wegen nicht fristgerechter Zahlung ausgeschlossen wurde, steht diesem kein Anspruch auf einAuseinandersetzungsguthaben, auf einen Gewinn- oder Verlustanteil für das laufende Geschäftsjahr, auf Entnahmen oder auf dieFreistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherheitsleistung für Gesellschaftsschulden zu. Der Kommanditist hat lediglicheinen Anspruch auf Rückzahlung einer eventuell geleisteten Einzahlung abzgl. des Agio.5. Ansprüche auf Verzugszinsen und/oder Schadenersatz bleiben von dem Ausschluss eines Kommanditisten i.S.d. Abs. 4 bzw.von einer Herabsetzung der Kommanditeinlage unberührt. Die Gesellschaft kann mit diesen Ansprüchen gegen einen etwaigenRückzahlungsanspruch aufrechnen.§ 8 Wettbewerbsverbot1. Sämtliche Gesellschafter, insbesondere auch die Komplementärin bzw. deren Geschäftsführungsorgane, sind, soweit gesetzlichmöglich, von allen gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten befreit.2. Für den Fall, dass die Komplementärin beabsichtigt, sich als geschäftsführende Gesellschafterin an weiteren Kommanditgesellschaftenzu beteiligen, die einen gleichen oder ähnlichen Geschäftszweig wie diese Gesellschaft verfolgen, gilt Folgendes: Bei ihrerGeschäftsführungstätigkeit wird sie die Interessen aller Kommanditgesellschaften, in denen sie diese Funktion ausübt, gleichmäßig zurGeltung bringen und gegeneinander abwägen.§ 9 Geschäftsführung und Vertretung1. Die Geschäftsführung obliegt der Komplementärin. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.a. Die Komplementärin wird die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit dengesetzlichen Bestimmungen, den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungführen. Sie ist zu allen Maßnahmen und Handlungen bevollmächtigt, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks notwendig undzweckmäßig sind. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft nach besten Kräften zu verwalten und zu beaufsichtigen; siehat alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Geschäftszweck der Gesellschaft zu verfolgen. Im Innenverhältnis erstreckt sich dieGeschäftsführung auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, insbesondere auf sämtliche Geschäfte, die in diesem Gesellschaftsvertragoder in dem Investitions- und Finanzplan der Gesellschaft vorgesehen sind.Zu anderen Geschäften, soweit diese nicht bereits in dem Gesellschaftsvertrag oder in dem Investitions- und Finanzierungsplan derGesellschaft (§ 10 Gesellschaftsvertrag) und der darin vorgesehenen Finanzierung samt Sicherheitsgewährung vorgesehen sind, istdie Komplementärin nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafter durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss befugt.Dies gilt insbesondere für nachfolgende Geschäfte:a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

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