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Leonidas Associates XII Prospekt - Fondsvermittlung24.de

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172III. Veräußerung der Anteile an der Betreibergesellschaft durch die BeteiligungsgesellschaftAm Ende der Laufzeit ist vorgesehen, dass die Anteile an der Betreibergesellschaft veräußert werden.Gemäß Artikel 219, I-a des französischen Steuergesetzbuches (CGI) sind die Veräußerungsgewinne einer körperschaftähnlichenGesellschaft im Sinne des französischen Rechts im Falle des Verkaufs von Anteilen an einer Personengesellschaft, die als Beteiligungin der Bilanz des Veräußerers erfasst sind, in Höhe von 95 % steuerfrei. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass nur 5 % derVeräußerungsgewinne, die durch den Verkauf der Betreibergesellschaft erzielt werden, mit französischer Körperschaftsteuer in Höhevon 33 1/3 % belastet werden.Die Steuerverwaltung hat sich aber aktuell noch nicht klar und abschließend dazu geäußert, ob diese Steuerbefreiung auch gilt, wenn dieveräußernde Gesellschaft in ihrem Sitzstaat (Ansässigkeitsstaat) nicht als körperschaftähnliche Gesellschaft, sondern als transparenteGesellschaft behandelt wird.C. GrundsteuerDie Grundsteuer in Frankreich ist vom langfristigen Nutzer eines Grundstücks zu entrichten. Der langfristige Nutzer des Grundstücks istnormalerweise der Eigentümer (natürliche oder juristische Person); bei Langzeitpacht- bzw. -mietverträgen hinsichtlich eines Grundstücksist der Pächter als langfristiger Nutzer anzusehen.Es bestehen zwei Arten von Grundsteuern:• die Grundsteuer auf bebaute Grundstücke und• die Grundsteuer auf unbebaute Grundstücke.Weder die Ermittlung der zu versteuernden Beträge noch der anzuwendende Besteuerungssatz sind identisch.I. Grundsteuer auf bebaute GrundstückeArtikel 1382-12° CGI sieht vor, dass das Anlagevermögen, das der Produktion von Strom mittels Windkraft dient, der Grundsteuerauf bebaute Grundstücke nicht unterworfen ist.Diese Regelung ist durch das Gesetz Nr. 2008-1443 vom 30. Dezember 2008 (sog. Finanzgesetz 2009) eingeführt worden und wurdevom Finanzgesetz für 2010 nicht in Frage gestellt. Dabei sind die Zugangswege nicht steuerfrei.Es bestehen unter anderem folgende, lokale, temporäre Grundsteuerbefreiungen:• städtische Freihandelszonen,• wiederzubelebende Beschäftigungszonen,• militärische Gebietszonen, die umstrukturiert werden sollen.Da der Katalog dieser Gebietszonen äußerst umfangreich ist, ist eine individuell ausgerichtete Analyse im Einzelfall zwingenderforderlich.Grundlage und Ermittlung der Grundsteuer auf bebaute GrundstückeDer zu versteuernde Betrag beruht auf dem Katastermietwert der bebauten Grundstücke, gemindert um einen pauschalen Kostenfreibetragin Höhe von 50 % des Katastermietwerts.Dieser Katastermietwert wurde im Jahr 1970 in Frankreich festgesetzt. Eine Reform des Katastermietwerts auf bebaute Grundstückesollte eigentlich im Jahr 1990 durchgeführt werden, bis heute wurde diese Reform jedoch immer vertagt. Es ist aber nicht auszuschließen,dass die Katastermietwerte während der Betriebsdauer der Anlagen reformiert werden.Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation dieses Katastermietwerts mit dem von den Gebietskörperschaftenfestgelegten Besteuerungssatz.

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