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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 11<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 228**<br />

e) Ich ersuche das Grundbuchamt, den gefertigten Schuldbrief der Urkundsperson N.N. auszuhändigen.<br />

f) Ich weise die Urkundsperson N.N. an, den Schuldbrief beim Grundbuchamt zu beziehen<br />

und an die X.-Bank auszuhändigen, und ich ersuche die Urkundsperson, die Annahme dieser<br />

Anweisung gegenüber der X.-Bank durch Ausstellung einer Interimsbescheinigung zu erklären."<br />

Die unter a-d dargestellten Erklärungen entsprechen den vorn, Ziff. 3.3.1.1, für die Grundpfandverschreibung<br />

dargestellten Erklärungen a-d. Abweichungen bestehen bezüglich der Erklärungen (a)<br />

und (b).<br />

Die Erklärung (a) enthält nicht die blosse Identifikation der grundpfändlich zu sichernden Forderung,<br />

sondern deren unmittelbare Begründung. Da der Schuldbrief nicht nur das Pfandrecht, sondern<br />

auch die Pfandforderung verkörpert, muss der beim Grundbuchamt eingereichte Rechtsgrundausweis<br />

die Pfandforderung begründen. Das in der Beurkundungspraxis übliche Schuldbekenntnis in<br />

Präsensform ("Ich bekenne, der X.-Bank Fr. 100'000.-- zu schulden ...") ist auch hier unschädlich,<br />

aber noch realitätsfremder als bei der <strong>Errichtung</strong> einer Grundpfandverschreibung. Meist schuldet der<br />

Verpfänder am Tage der öffentlichen Beurkundung noch nichts, weil das <strong>von</strong> der Gläubigerin zugesagte<br />

Darlehen erst nach der Grundbuchanmeldung des Schuldbriefs ausbezahlt wird. Das im Präsens<br />

formulierte Schuldbekenntnis ist in diesen Fällen unwahr und sollte unter dem Gesichtswinkel<br />

der notariellen Wahrheitspflicht vermieden werden. Aber auch in jenen seltenen Fällen, in welchen<br />

der Schuldbrief zur Sicherung einer bereits bestehenden Schuld errichtet wird, ist das im Präsens<br />

formulierte Schuldbekenntnis fehl am Platz. Denn die im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung<br />

bestehende Schuld wird gemäss Art. 855 ZGB durch Novation getilgt, ist also gerade nicht identisch<br />

mit der im Schuldbrief verbrieften und grundpfändlich gesicherten Schuld.<br />

Die Erklärung (b) enthält nicht nur das Verpfändungsversprechen, sondern auch das implizite Begebungsversprechen:<br />

Hier verpflichtet sich der Verpfänder stillschweigend 32 , der Gläubigerin den Titelbesitz<br />

zu verschaffen.<br />

Die unter (e) dargestellte Erklärung ist die an das Grundbuchamt adressierte Begebungsermächtigung<br />

- d.h. die Einwilligung, den Titel nicht dem Schuldner, sondern einer Stellvertreterin der Gläubigerin<br />

auszuhändigen - im Sinne <strong>von</strong> Art. 857 Abs. 3 ZGB.<br />

Die unter (f) dargestellte Erklärung ist die an die Urkundsperson adressierte Anweisung, den Titel<br />

nach seiner Erstellung beim Grundbuchamt zu beziehen und an die Gläubigerin auszuhändigen.<br />

3.3.2.2 Ablauf der <strong>Errichtung</strong><br />

Beim Namenschuldbrief meldet die Urkundsperson das Geschäft anschliessend an die Beurkundung<br />

beim Grundbuchamt an. Das Grundbuchamt nimmt den Grundbucheintrag vor und fertigt den<br />

Schuldbrief als Wertpapier, indem ein amtliches Schuldbriefformular mit den<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 229**<br />

individuellen Angaben über Schuld und Pfandobjekt ausgefüllt und durch eine zuständige Amtsperson<br />

unterzeichnet wird (Art. 857 Abs. 1 ZGB) 33 .<br />

32 Vgl. vorn, Ziff. 3.1.<br />

33 Während dieses Wertpapier früher durch den Schuldner und den zuständigen kantonalen Beamten mitunterzeichnet<br />

werden musste, genügt heute die grundbuchamtliche Unterzeichnung (Art. 857 Abs. 2 ZGB). Das Requisit der Unterschrift<br />

des Schuldners ist aufgehoben seit 1.1.1988, dasjenige der Notarunterschrift seit 1.1.1994; vgl. hiezu

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