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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 17<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

sich um die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung oder zur Faustverpfändung einer beweglichen<br />

Sache. Solange der Titel noch im Gewahrsam des Grundbuchamtes ist, kann der Schuldner die zugunsten<br />

der Gläubigerin erteilte Begebungsermächtigung frei widerrufen, weil er bis zum Zeitpunkt<br />

der Begebung - mangels öffentlicher Beurkundung eines Verpfändungsversprechens - nicht verpflichtet<br />

ist, zugunsten der Gläubigerin grundpfändliche Sicherheit zu schaffen.<br />

4.4 Abgrenzung zwischen vertraglicher und nicht-vertraglicher Schuldbrieferrichtung<br />

Wenn Schuldner und Gläubigerin formfrei vereinbaren, dass der Schuldner zur Sicherung einer bestimmten<br />

Forderung einen auf den Namen des Verpfänders lautenden Namenschuldbrief oder einen<br />

Inha-<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 235**<br />

berschuldbrief errichten und anschliessend der Gläubigerin begeben werde, so erfolgt diese Absprache<br />

in der Regel in der irrigen Meinung, die Gläubigerin erhalte sogleich einen mindestens obligatorischen<br />

Anspruch auf Pfandsicherheit 48 .<br />

Die <strong>von</strong> SCHÜPBACH vorgeschlagene Interpretation, wonach solche Absprachen als bedingte Begebungsverträge<br />

zu verstehen seien 49 , vermag nicht zu überzeugen. Die potestativ-bedingte schuldnerische<br />

Verpflichtung ("sofern ich freiwillig den Schuldbrief errichten sollte, will ich mich hiermit<br />

bindend zur anschliessenden Begebung des Titels verpflichten ...") ist realitätsfremd und kann nicht<br />

als der <strong>von</strong> den Parteien gewollte Vertragsinhalt präsumiert werden.<br />

Wurde eine formfreie und demgemäss rechtlich unverbindliche Verpfändungs- oder Begebungszusage<br />

gemacht, bevor der Titel durch das Grundbuchamt ausgestellt worden ist, so kann dies hinwiederum<br />

nicht zur Folge haben, dass die nicht-vertragliche <strong>Errichtung</strong> des Schuldbriefs fortab verunmöglicht<br />

wäre oder dass sie nun ihrerseits der öffentlichen Beurkundung bedürfte. Solange keine<br />

Verpflichtung zur <strong>Errichtung</strong> des Schuldbriefs öffentlich beurkundet ist, hat der Grundeigentümer<br />

die Freiheit, auf seiner Parzelle so viele Schuldbriefe in nicht-vertraglicher Form zu errichten, wie er<br />

will und wann er will, und er hat die Freiheit, die gefertigten Titel zu begeben, wem er will. Er verliert<br />

diese Freiheit nicht, wenn er einer gegenwärtigen oder künftigen Gläubigerin die Begebung<br />

eines (noch zu errichtenden) Schuldbriefs formlos verspricht. Der (ungültige) Rechtsgrund des<br />

formlosen Pfandvertrags hindert den Grundeigentümer nicht daran, in einem nächsten Schritt den<br />

Schuldbrief nicht-vertraglich zu errichten und ihn der Gläubigerin alsdann auszuhändigen.<br />

Die gegenteilige Auffassung, wonach eine nicht öffentlich beurkundete Zusage der Titelbegebung<br />

an eine bestimmte Gläubigerin den Grundeigentümer in seiner Fähigkeit blockiere, nichtvertragliche<br />

Schuldbriefe zu errichten, führt zu unhaltbaren Konsequenzen. Zum einen müsste sich<br />

die Frage stellen, welche Absprachen zur Blockierung führen - mündliche Absichtserklärungen,<br />

unbestimmte mündliche Zusagen, bestimmte mündliche oder schriftliche Zusagen etc. - Unbeantwortbar<br />

wäre auch die Frage, während welcher Zeit eine solche Blockierung andauert bzw. mit welchen<br />

rechtlichen Mitteln sich der Grundeigentümer daraus wieder lösen kann. Sodann müsste sich<br />

die Frage stellen, wie die während der Blockierungszeit nicht-vertraglich errichteten Schuldbriefe zu<br />

qualifizieren sind. Sind sie nichtig? Sind sie anfechtbar? Sind sie gültig? - Wollte man Nichtigkeit<br />

annehmen, so müssten die Banken, um sicher zu gehen, <strong>von</strong> ihrem Hypothekarkunden regelmässig<br />

nicht<br />

48 Vgl. einen solchen Fall in BGE 71 II 265; ferner TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Zivilgesetzbuch (1995), S. 824.<br />

49 SCHÜPBACH, Gestation (1990), S. 135: "La forme écrite ne fait naître qu'une obligation conditionnelle de transférer<br />

le titre, respectivement de le nantir, la condition étant la création, mais la création spontanée, du titre."

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