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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 4<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

a) "Genfer Modell": Schuldbrieferrichtung als öffentlich beurkundetes Zweiparteiengeschäft, bei<br />

welchem Verpfänder und Gläubigervertreter vor der Urkundsperson ihre Willensäusserungen abgeben;<br />

b) "Zürcher Modell": Schuldbrieferrichtung als teilweise öffentlich beurkundetes Zweiparteiengeschäft,<br />

bei welchem zunächst die Gläubigerin ihre vertragliche Willensäusserung im Sinne einer<br />

Offerte zum Vertragsschluss (Art. 2 OR) auf dem Korrespondenzweg in einfacher Schriftform gegenüber<br />

der Urkundsperson und gegenüber dem Verpfänder abgibt, worauf der Verpfänder vor der<br />

Urkundsperson erscheint und in öffentlicher Urkunde seine Verpfändungserklärung abgibt; diese<br />

Erklärung umfasst die Annahme der <strong>von</strong> der Gläubigerin gestellten Offerte; die Urkundsperson bescheinigt<br />

den vor ihr erklärten Vertragswillen des Verpfänders und überdies die Übereinstimmung<br />

<strong>von</strong> Gläubigererklärung und Willenserklärung des Verpfänders;<br />

c) "Berner Modell": Schuldbrieferrichtung als teilweise öffentlich beurkundetes Zweiparteiengeschäft,<br />

bei welchem der Verpfänder seine<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 219**<br />

Verpfändungserklärung vor der Urkundsperson abgibt, ohne dass die Willenserklärung der Gläubigerin<br />

schriftlich belegt wird.<br />

Das "Genfer Modell" gilt nur noch im Kanton Genf uneingeschränkt. Im Kanton Waadt bahnt sich<br />

ein Umschwenken auf das "Berner Modell" an 6 . In den Kantonen Uri und Wallis, wo die Gläubiger<br />

ebenfalls vor der Urkundsperson zu erscheinen haben, gibt es wegen der für Schuldbriefe geltenden<br />

niedrigen Belehnungslimiten diese Form des Grundpfandes praktisch nicht.<br />

Das "Zürcher Modell" ist in zehn Kantonen gesetzlich verankert (ZH, SZ, GL, ZG, SO, BL, SH, AI,<br />

GR, TG 7 ).<br />

Das "Berner Modell" wird in BE 8 , FR, BS 9 , AG, TI, NE 10 und JU praktiziert, wobei in einzelnen<br />

dieser Kantone zusätzlich auch nach dem "Zürcher Modell" gearbeitet wird.<br />

2.2 Kritische Würdigung der drei Verfahrensvarianten<br />

Dass das "Genfer Modell" gesetzeskonform ist, steht ausser Frage. Andererseits ist es für die Parteien<br />

am aufwendigsten.<br />

Beim "Zürcher Modell" entsteht zwar die schriftliche Dokumentation des zweiseitigen Vertragsschlusses,<br />

aber es fehlt an der öffentlichen Beurkundung des Vertragsschlusses in seiner Gesamtheit,<br />

womit der Vertragsschluss in formeller Hinsicht "hinkt". Genau besehen kann die Urkundsperson<br />

6 PAUL-HENRI STEINAUER hat in einem bisher nicht publizierten Gutachten vom 11.12.1995 zuhanden der Association<br />

des notaires vaudois die Zulässigkeit des "Berner Modells" attestiert.<br />

7 Vgl. ZH NotariatsV § 159: "Für die Beurkundung <strong>von</strong> Verträgen auf <strong>Errichtung</strong> eines Grundpfandes genügt die<br />

Anwesenheit des Pfandeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers erfolgt in solchen Fällen durch eine schriftliche<br />

Erklärung"; ähnlich SZ BeurkundungsV § 12; GL Verordnung zum ZGB und OR Art. 18 Abs. 1; ZG G über die<br />

öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen § 17; SO EGZGB § 16; BL EGZGB § 22; SH<br />

EGZGB Art. 26 Abs. 3; AI BeurkundungsV Art. 8 Abs. 4; GR NotariatsV Art. 33 Abs. 2; TG NotariatsV § 10.<br />

8 Vgl. in diesem Sinne VERBAND BERNISCHER NOTARE, Musterurkundensammlung, 4. Aufl., Bern 1991, Bd.<br />

II, Nr. 663, Bemerkung 1: "Es genügt, wenn nur die Willenserklärung des Verpfänders öffentlich beurkundet wird.<br />

Der Gläubiger muss bei der Verurkundung nicht mitwirken" (mit Verweis auf Art. 28 des Bernischen Dekrets vom<br />

19.12.1911 über die Amtsschreibereien. - Dieses Dekret wird Ende 1996 aufgehoben. Der Inhalt der Bestimmung<br />

<strong>von</strong> Art. 28 wird jedoch beibehalten, und zwar neu als Art. 110 EGZGB BE, iK seit 1.1.1996, welcher lautet: "Beim<br />

Grundpfandvertrag ist die Mitwirkung des Gläubigers bei der Beurkundung des Pfandrechtes nicht erforderlich").<br />

9 Vgl. Justizdepartement BS, Gedruckte Weisungen an die Notare vom 1.6.1978, Nr. 39a bezüglich der Grundpfanderrichtung:<br />

"Die Erklärung des Berechtigten ist nur zu beurkunden, wenn auch er Verpflichtungen übernimmt."<br />

10 NE Loi sur le notariat art. 50 Abs. 3.

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