1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer
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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 18<br />
<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />
**ZBGR 77 (1996), S. 236**<br />
bloss die Einlieferung der versprochenen Schuldbriefe, sondern zusätzlich den Beleg der erfolgten<br />
öffentlichen Beurkundung verlangen. Den Titeln ist nämlich äusserlich nicht anzusehen, ob sie aufgrund<br />
öffentlicher Vertragsbeurkundung oder aufgrund einer blossen Grundbuchanmeldung gemäss<br />
Art. 20 Abs. 1 GBV errichtet worden sind.<br />
Aufgrund dieser Erwägungen muss folgendes gelten: Solange die <strong>Errichtung</strong> des Schuldbriefs in<br />
nicht-vertraglicher Form, also ohne öffentlich beurkundete Verpflichtung zur <strong>Errichtung</strong> des Grundpfandes,<br />
erfolgt, ist sie allemal eine nicht-vertragliche <strong>Errichtung</strong>. Ob der Grundeigentümer anlässlich<br />
dieser <strong>Errichtung</strong> der (irrtümlichen) Auffassung ist, er erfülle bzw. begründe eine Rechtspflicht<br />
gegenüber der Gläubigerin, kann für die Frage der Formbedürftigkeit keine Rolle spielen. Erfüllt die<br />
Grundbuchanmeldung die Anforderungen an die nicht-vertragliche Titelerrichtung 50 , so genügt sie<br />
als Rechtsgrundausweis für die Titelerrichtung. Hingegen hat die Gläubigerin in diesem Falle bis<br />
zur Begebung keine dingliche Sicherheit.<br />
4.5 Beurteilung der Formbedürftigkeit aus der Sicht der Urkundsperson (notarielle Beratung)<br />
Erklärt die Klientschaft gegenüber der Urkundsperson, sie habe <strong>von</strong> der Bank X. einen Kredit zugesichert<br />
oder ausbezahlt erhalten, und sie habe dieser Bank die Beibringung <strong>von</strong> Grundpfandsicherheit<br />
in Gestalt eines Inhaberschuldbriefs versprochen, so kann die Urkundsperson im Rahmen ihrer<br />
Beratung folgende Aussagen machen:<br />
Die formfrei gegenüber der Gläubigerin abgegebene Zusage grundpfändlicher Sicherheit ist rechtlich<br />
nicht bindend. Die Klientschaft ist trotz der Zusage nicht verpflichtet, das versprochene Grundpfand<br />
zu errichten. Will sie es trotzdem tun (zu welchem Zwecke sie ja offenbar zur Urkundsperson<br />
gekommen ist), so hat die Klientschaft die Freiheit, unter den beiden nachgenannten Gestaltungsvarianten<br />
zu wählen.<br />
Entweder entschliesst sich die Klientschaft, der Gläubigerin schon ab Grundbucheintrag dingliche<br />
Sicherheit zu geben. In diesem Falle sind das Verpfändungsversprechen und die zugunsten der<br />
Gläubigerin einzugehende Begebungsverpflichtung öffentlich zu beurkunden. Im Verpfändungsversprechen<br />
muss gesagt werden, dass der Titel der Gläubigerin zu vollem Recht, nicht bloss zu Faustpfand<br />
zukommen soll.<br />
Oder die Klientschaft entschliesst sich, der Gläubigerin zu einem nicht genau vorhersehbaren künftigen<br />
Zeitpunkt, nämlich erst ab Titelbegebung und damit Monate oder Jahre später, dingliche Sicherheit<br />
zu geben. In diesem Falle kann sie den Schuldbrief mit einem einfachen Brief beim Grundbuchamt<br />
anfordern und den Titel nach der grundbuchlichen Fertigung an die Gläubigerin begeben.<br />
In diesem Falle erfüllt auch die blosse Faustverpfändung des Titels den angestrebten Zweck.<br />
**ZBGR 77 (1996), S. 237**<br />
Wenn die Klientschaft Eile hat, den <strong>von</strong> der Gläubigerin zugesagten Kredit ausbezahlt zu erhalten,<br />
dann ist die Vertragsform mit Titelbegebung zu vollem Recht der schnellere Weg. Wird heute öffentlich<br />
beurkundet, morgen beim Grundbuchamt angemeldet und die Interimsbescheinigung zur<br />
Bank gebracht, so kann das Grundpfand schon übermorgen valutiert werden, auch wenn das Grundbuchamt<br />
mit der Vornahme der Hauptbucheinträge und mit der Ausstellung <strong>von</strong> Schuldbriefen stark<br />
im Rückstand ist.<br />
50 Vgl. zu diesen Anforderungen, Ziff. 4.2 ff..