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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 18<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 236**<br />

bloss die Einlieferung der versprochenen Schuldbriefe, sondern zusätzlich den Beleg der erfolgten<br />

öffentlichen Beurkundung verlangen. Den Titeln ist nämlich äusserlich nicht anzusehen, ob sie aufgrund<br />

öffentlicher Vertragsbeurkundung oder aufgrund einer blossen Grundbuchanmeldung gemäss<br />

Art. 20 Abs. 1 GBV errichtet worden sind.<br />

Aufgrund dieser Erwägungen muss folgendes gelten: Solange die <strong>Errichtung</strong> des Schuldbriefs in<br />

nicht-vertraglicher Form, also ohne öffentlich beurkundete Verpflichtung zur <strong>Errichtung</strong> des Grundpfandes,<br />

erfolgt, ist sie allemal eine nicht-vertragliche <strong>Errichtung</strong>. Ob der Grundeigentümer anlässlich<br />

dieser <strong>Errichtung</strong> der (irrtümlichen) Auffassung ist, er erfülle bzw. begründe eine Rechtspflicht<br />

gegenüber der Gläubigerin, kann für die Frage der Formbedürftigkeit keine Rolle spielen. Erfüllt die<br />

Grundbuchanmeldung die Anforderungen an die nicht-vertragliche Titelerrichtung 50 , so genügt sie<br />

als Rechtsgrundausweis für die Titelerrichtung. Hingegen hat die Gläubigerin in diesem Falle bis<br />

zur Begebung keine dingliche Sicherheit.<br />

4.5 Beurteilung der Formbedürftigkeit aus der Sicht der Urkundsperson (notarielle Beratung)<br />

Erklärt die Klientschaft gegenüber der Urkundsperson, sie habe <strong>von</strong> der Bank X. einen Kredit zugesichert<br />

oder ausbezahlt erhalten, und sie habe dieser Bank die Beibringung <strong>von</strong> Grundpfandsicherheit<br />

in Gestalt eines Inhaberschuldbriefs versprochen, so kann die Urkundsperson im Rahmen ihrer<br />

Beratung folgende Aussagen machen:<br />

Die formfrei gegenüber der Gläubigerin abgegebene Zusage grundpfändlicher Sicherheit ist rechtlich<br />

nicht bindend. Die Klientschaft ist trotz der Zusage nicht verpflichtet, das versprochene Grundpfand<br />

zu errichten. Will sie es trotzdem tun (zu welchem Zwecke sie ja offenbar zur Urkundsperson<br />

gekommen ist), so hat die Klientschaft die Freiheit, unter den beiden nachgenannten Gestaltungsvarianten<br />

zu wählen.<br />

Entweder entschliesst sich die Klientschaft, der Gläubigerin schon ab Grundbucheintrag dingliche<br />

Sicherheit zu geben. In diesem Falle sind das Verpfändungsversprechen und die zugunsten der<br />

Gläubigerin einzugehende Begebungsverpflichtung öffentlich zu beurkunden. Im Verpfändungsversprechen<br />

muss gesagt werden, dass der Titel der Gläubigerin zu vollem Recht, nicht bloss zu Faustpfand<br />

zukommen soll.<br />

Oder die Klientschaft entschliesst sich, der Gläubigerin zu einem nicht genau vorhersehbaren künftigen<br />

Zeitpunkt, nämlich erst ab Titelbegebung und damit Monate oder Jahre später, dingliche Sicherheit<br />

zu geben. In diesem Falle kann sie den Schuldbrief mit einem einfachen Brief beim Grundbuchamt<br />

anfordern und den Titel nach der grundbuchlichen Fertigung an die Gläubigerin begeben.<br />

In diesem Falle erfüllt auch die blosse Faustverpfändung des Titels den angestrebten Zweck.<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 237**<br />

Wenn die Klientschaft Eile hat, den <strong>von</strong> der Gläubigerin zugesagten Kredit ausbezahlt zu erhalten,<br />

dann ist die Vertragsform mit Titelbegebung zu vollem Recht der schnellere Weg. Wird heute öffentlich<br />

beurkundet, morgen beim Grundbuchamt angemeldet und die Interimsbescheinigung zur<br />

Bank gebracht, so kann das Grundpfand schon übermorgen valutiert werden, auch wenn das Grundbuchamt<br />

mit der Vornahme der Hauptbucheinträge und mit der Ausstellung <strong>von</strong> Schuldbriefen stark<br />

im Rückstand ist.<br />

50 Vgl. zu diesen Anforderungen, Ziff. 4.2 ff..

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