1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer
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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 14<br />
<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />
men des Grundbuchamtes leisten, ohne bei dieser Gelegenheit selber Besitz vom Titel zu ergreifen<br />
40 .<br />
3.3.3.2 Inhalt des Verpfändungsversprechens bei Begebung des Titels zu Faustpfand<br />
Der Inhalt der vom Verpfänder in öffentlicher Urkunde abzugebenden Erklärungen kann folgendermassen<br />
aufgegliedert werden:<br />
"<strong>Errichtung</strong>sakt für einen Inhaberschuldbrief<br />
I. Faustpfandvertrag<br />
a) Ich bekenne, <strong>von</strong> der X.-Bank Fr. 100'000.-- als hypothekarisch sicherzustellendes<br />
Darlehen empfangen [oder: zugesagt erhalten] zu haben.<br />
b) Ich verpflichte mich gegenüber der X.-Bank, zur Sicherung dieses Darlehens den<br />
nachgenannten Inhaberschuldbrief zu errichten und zu Faustpfand zu begeben.<br />
II. Schuldbrieferrichtung<br />
**ZBGR 77 (1996), S. 232**<br />
a) Ich errichte einen Inhaberschuldbrief über Fr. 100'000.-- mit Zins bis zu maximal 10% im<br />
ersten Rang auf meiner Parzelle P in O., und ich verpflichte mich gegenüber der Schuldbriefgläubigerin,<br />
den im Titel zu verbriefenden Betrag samt Zins zu bezahlen.<br />
b) Ich beauftrage die Urkundsperson N.N., diese Schuldbrieferrichtung beim Grundbuchamt<br />
O. anzumelden.<br />
c) Ich ersuche das Grundbuchamt, das Pfandrecht einzutragen und den Schuldbrieftitel<br />
auf den Inhaber auszufertigen.<br />
d) Ich ersuche das Grundbuchamt, den gefertigten Schuldbrief der Urkundsperson N.N.<br />
auszuhändigen.<br />
e) Ich weise die Urkundsperson N.N. an, den Schuldbrief beim Grundbuchamt zu beziehen<br />
und an die X.-Bank zu Faustpfand auszuhändigen, und ich ersuche die Urkundsperson, die Annahme<br />
dieser Anweisung gegenüber der X.-Bank durch Ausstellung einer Interimsbescheinigung zu<br />
erklären."<br />
f) Ich ersuche das Grundbuchamt, nach erfolgter Titelbegebung die X.-Bank als Faustpfandgläubigerin<br />
im Gläubigerregister einzutragen.<br />
Die unter Ziff. I/a und I/b wiedergegebenen Erklärungen umfassen den Faustpfandvertrag. Sie dienen<br />
als Ingress zur anschliessenden Schuldbrieferrichtung und machen diese verständlich. Die Erklärungen<br />
unter Ziff. II/a-e entsprechen den im vorherigen Abschnitt wiedergegebenen Erklärungen<br />
a-e. Sie umfassen die Schuldbrieferrichtung und den Begebungsvertrag, unter (e) allerdings mit der<br />
39 Der Gesetzgeber hat in Art. 869 Abs. 2 ZGB den Begriff des Indossamentes vermieden und statt dessen <strong>von</strong> der<br />
"Anmerkung der Übertragung auf dem Titel" gesprochen, um nicht dem Irrtum Vorschub zu leisten, es könnte mit<br />
dieser Anmerkung die Garantiewirkung des Wechselindossamentes verbunden sein; vgl. BÄR, Aspekte (1985), S.<br />
42, Fn. 41, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien.<br />
40 Der <strong>von</strong> SCHÜPBACH, Gestation (1990), S. 143, erhobene Einwand, das Pfandrecht könne bei dem auf den Namen<br />
des Grundeigentümers ausgestellten Namenschuldbrief nicht bereits im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung entstehen,<br />
weil der Verpfänder nach der grundbuchlichen Fertigung des Titels zuerst selber Besitz ergreifen und indossieren<br />
müsse, erscheint nicht als stichhaltig. Die Vorsprache des Schuldners auf dem Grundbuchamt zwecks Unterzeichnung<br />
war bis 1988 - wenn damals auch nicht zum Zwecke der Indossierung, sondern der Titelfertigung - ein<br />
vertrauter Vorgang, welcher veranschaulicht, dass und wie der Schuldner eine Unterschrift auf den Titel setzen<br />
kann, ohne selber den Besitz zu ergreifen.