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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 8<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

- der Rang des Grundpfandrechtes, bei Nachrangigkeit der Gesamtbetrag (nicht notwendigerweise<br />

die Liste) der im Range vorgehenden Grundpfandrechte 24 .<br />

Nicht beurkundungsbedürftig ist die Vereinbarung des Nachrückensrechts gemäss Art. 814 Abs. 3<br />

ZGB 25 .<br />

Nicht beurkundungsbedürftig, aber aus Beweisgründen mindestens in Schriftform zu belegen ist bei<br />

vertraglich errichteten Schuldbriefen die<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 225**<br />

Anweisung des Verpfänders an die Urkundsperson, den Titel beim Grundbuchamt zu beziehen, ihn<br />

der Gläubigerin auszuhändigen und die Annahme dieser Anweisung gegenüber der Gläubigerin<br />

durch Zustellung einer Interimsbescheinigung zu erklären 26 .<br />

Keiner ausdrücklichen Vereinbarung und demgemäss auch keiner Beurkundung bedürfen die Regelungen<br />

über die Vertragsdauer und Kündigung. Diesbezüglich gilt beim Schuldbrief mangels anderer<br />

Abrede Art. 844 ZGB. - Die Pfandgläubigerin kann jederzeit und ohne Angabe des Rechtsgrundes<br />

auf das Pfandrecht verzichten, und zwar durch formlose Erklärung, die allerdings zum grundbuchlichen<br />

Vollzug in Schriftform belegt sein muss (sogenannte Löschungsbewilligung).<br />

Bei der Grundpfandverschreibung (nicht beim Schuldbrief) ist ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen<br />

Urkunde, wie in Ziff. 3.2 bereits gesagt, die Bezeichnung, d.h. die Identifikation der zu<br />

sichernden Forderung. Die Stipulation der Darlehensgewährung mit den weiteren Absprachen über<br />

Darlehensverzinsung 27 , -kündigung, -rückzahlung etc. ist dagegen kein notwendiges Element.<br />

Ebensowenig braucht die öffentlich beurkundete Grundpfandverschreibung ein Schuldbekenntnis zu<br />

enthalten ("Ich bekenne, der Gläubigerin X. den Betrag <strong>von</strong> Fr. Y zu schulden"). Besteht die Schuld<br />

im Zeitpunkt der Beurkundung bereits, so bedarf sie keiner Bestätigung in der Urkunde. Besteht die<br />

Schuld noch nicht, so ist das in Gegenwartsform abgegebene Schuldbekenntnis unwahr, seine öffentliche<br />

Beurkundung eine Falschbeurkundung.<br />

Beim Schuldbrief liegen die Dinge anders, weil der Titel eine Forderung verkörpert, die sich auf<br />

eine entsprechende Willenserklärung des Verpfänders im <strong>Errichtung</strong>sakt abstützen muss, wonach<br />

der Verpfänder die im Titel zu verbriefende Summe gegenüber der Titelgläubigerin schulden will.<br />

3.3 Mustertexte und Ablauf der Pfanderrichtung<br />

Angesichts der verschiedenen Usanzen bezüglich der gläubigerseitigen Erklärungsabgabe werden<br />

nachfolgend nur die vom Verpfänder abzugebenden Erklärungen dargestellt. Die Erklärung der<br />

Gläubigerin enthält inhaltlich keine zusätzlichen Elemente. Richtigerweise wird sie als vorausge-<br />

24 So BGE 116 II 291 (293), E. 2 = ZBGR 72 (1991) S. 371; ROLAND PFÄFFLI, Theorie und Praxis zum Grundpfandrecht,<br />

"recht" 1994, S. 263.<br />

25 A.A. BK-LEEMANN, N 47 zu Art. 813 und 814 ZGB mit der Begründung, der Nachrückensvertrag enthalte eine<br />

Verfügung des Grundeigentümers über eine (freiwerdende) Pfandstelle und bedürfe deshalb der öffentlichen Beurkundung;<br />

LEEMANN selber hält - im Widerspruch zur zitierten Äusserung - in N 31 zu Art. 813 und 814 ZGB den<br />

Verzicht des Grundeigentümers auf eine leere Pfandstelle in einfacher Schriftform für zulässig; ferner bejaht er die<br />

Möglichkeit privatschriftlicher Nachrückensbestellung, wenn sie für ein nicht-vertraglich errichtetes Grundpfand erfolgt.<br />

- LEEMANN verkennt, dass die Formbedürftigkeit nicht da<strong>von</strong> abhängt, ob die Absprache zu einer Einschränkung<br />

künftiger Gestaltungsmöglichkeiten des Grundeigentümers führt, sondern ob die Absprache im Rahmen<br />

des Pfandvertrags objektiv und subjektiv wesentlich ist. Diese Wesentlichkeit ist für die Nachrückensvereinbarung<br />

in der Regel zu verneinen.<br />

26 Vgl. hiezu hinten, Ziff. 3.3.2.1, am Ende.<br />

27 A.A. PAUL-HENRI STEINAUER im Gutachten vom 11.12.1995 zuhanden der Association des notaires vaudois, S.<br />

15; STEINAUER hält den Betrag und den Zinssatz der pfandgesicherten Schuld für beurkundungsbedürftig.

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