1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer
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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 13<br />
<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />
"<strong>Errichtung</strong>sakt für einen Inhaberschuldbrief<br />
a) Unter Bezugnahme auf die Vertragsofferte der X.-Bank ...<br />
b) ... verpflichte ich mich gegenüber der X.-Bank, einen Inhaberschuldbrief über Fr.<br />
100'000.-- mit Zins bis zu maximal 10% im ersten Rang auf meiner Parzelle P in O. zu errichten,<br />
und ich verpflichte mich gegenüber der Schuldbriefgläubigerin, den im Titel zu verbriefenden Betrag<br />
samt Zins zu bezahlen.<br />
c) Ich beauftrage die Urkundsperson N.N., diese Schuldbrieferrichtung beim Grundbuchamt<br />
O. anzumelden.<br />
d) Ich ersuche das Grundbuchamt, das Pfandrecht einzutragen und den Schuldbrieftitel<br />
auf den Inhaber auszufertigen.<br />
e) Ich ersuche das Grundbuchamt O., den gefertigten Schuldbrief der Urkundsperson<br />
N.N. auszuhändigen.<br />
f) Ich weise die Urkundsperson N.N. an, den Schuldbrief beim Grundbuchamt zu beziehen<br />
und an die X.-Bank auszuhändigen, und ich ersuche die Urkundsperson, die Annahme dieser<br />
Anweisung gegenüber der X.-Bank durch Ausstellung einer Interimsbescheinigung zu erklären."<br />
Die Bedeutung der einzelnen Erklärungen a-f ist die gleiche wie beim Namenschuldbrief (vgl. vorn,<br />
Ziff. 3.3.2.1 f.).<br />
Da sich die Person der Gläubigerin und damit die Identität der Gegenpartei bei der vertraglichen<br />
<strong>Errichtung</strong> des Titels nicht aus der Beschreibung des Titelinhaltes ergibt, muss sie in der Urkunde<br />
besonders erwähnt werden. In der öffentlichen Urkunde muss gesagt werden, wem nach <strong>Errichtung</strong><br />
des Titels der Vertragsanspruch auf den anfänglichen Titelbesitz zukommt 37 .<br />
Unterbleibt diese Angabe, so ist dies für die Grundbuchfähigkeit des <strong>Errichtung</strong>saktes und für die<br />
Gültigkeit des Inhaberschuldbriefes zwar unschädlich, aber die Urkunde ermangelt in diesem Falle<br />
gerade jenes Elementes, um dessentwillen die öffentliche Beurkundung gewählt<br />
**ZBGR 77 (1996), S. 231**<br />
wurde: Es liegt in einem solchen Falle nicht die Beurkundung eines Pfandvertrags vor, sondern die<br />
(unnötige) öffentliche Beurkundung einer ohne Verpflichtungswirkung erfolgenden nichtvertraglichen<br />
Titelerrichtung. Die Gläubigerin erhält in diesem Falle - trotz öffentlicher Beurkundung<br />
- keinen vertraglichen Anspruch auf die Grundpfandbestellung und den Titelbesitz.<br />
Bei dem auf den Namen des Grundeigentümers ausgestellten Namenschuldbrief verhalten sich die<br />
Dinge gleich wie beim Inhaberschuldbrief, mit dem einzigen Unterschied, dass zur Erfüllung des<br />
Begebungsversprechens nicht nur die Besitzverschaffung am Titel, sondern auch dessen Indossierung<br />
nötig ist (Art. 869 Abs. 3 ZGB) 38 . Der Grundeigentümer kann das Indossament 39 in den Räu-<br />
37 In diesem Sinne auch STEINAUER III (1992), S. 251, Ziff. 2950: "Le titre d'acquisition est un contrat de gage<br />
immobilier par lequel le propriétaire de l'immeuble s'engage envers le tiers créancier à constituer en sa faveur une<br />
cédule hypothécaire ... au porteur."<br />
38 Die Kombination <strong>von</strong> <strong>Errichtung</strong>sakt und Begebungsvertrag ist als Verpfändungsversprechen zu qualifizieren und<br />
bewirkt beim Schuldbrief (a) die Notwendigkeit der öffentlichen Beurkundung und (b), sofern die Titelbegebung zu<br />
Vollrecht versprochen wurde, die Entstehung des Pfandrechts bereits im Zeitpunkt des Grundbucheintrages, nicht<br />
erst im späteren Zeitpunkt der Titelbegebung. Indem Art. 20 Abs. 1 GBV die Unterscheidung zwischen Schuldbrieferrichtungsakten<br />
mit und ohne Verpfändungsversprechen nicht macht, ist die Bestimmung zu weit gefasst. Vgl.<br />
die zutreffende Kritik am Verordnungswortlaut <strong>von</strong> HUBER, Grundbuchverordnung (1989), S. 129 ff. (136); Art.<br />
20 Abs. 1 steht seit dem 22.2.1910 mit unverändertem Wortlaut in der Grundbuchverordnung.