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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 15<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

Besonderheit, dass die Urkundsperson angewiesen wird, den Schuldbrief zu Faustpfand, nicht zu<br />

vollem Recht, an die Gläubigerin auszuhändigen.<br />

Da das Grundbuchamt die Faustpfandgläubigerin erst nach erfolgter Titelbegebung im Gläubigerregister<br />

eintragen darf 41 , sollte unter (f) auch die Instruktion an das Grundbuchamt entsprechend formuliert<br />

werden.<br />

4. Nicht-vertragliche <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> Schuldbriefen<br />

4.1 Anerkannte Zulässigkeit<br />

Art. 20 Abs. 1 GBV bestimmt, dass Eigentümer- und Inhaberschuldbriefe nicht nur durch Vertrag,<br />

sondern auch in nicht-vertraglicher Form, d.h. durch schriftliche Anmeldung geschaffen werden<br />

können 42 . Diese Verordnungsbestimmung bezieht sich auf alle Schuldbriefe, welche unmittelbar<br />

nach der <strong>Errichtung</strong> als Eigentümergrundpfandtitel in den Erstbesitz des Verpfänders übergehen,<br />

ohne dass dieser bereits rechtlich verpflichtet ist, den Titel einer anderen Person zu vollem Recht<br />

oder zu Faustpfand auszuhändigen.<br />

4.2 Inhalt des nicht-vertraglichen <strong>Errichtung</strong>saktes<br />

Wird für die <strong>Errichtung</strong> des Schuldbriefs die nicht-vertragliche Variante und damit die einfache<br />

Schriftform gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB/Art.<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 233**<br />

20 Abs. 1 GBV gewählt, so ist kein Vertragspartner zu erwähnen. Das Verfahren besteht in einem<br />

Brief des Grundeigentümers an das Grundbuchamt 43 , welcher folgendermassen lauten kann:<br />

"An das Grundbuchamt O.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Ich ersuche Sie, auf meiner Parzelle P einen Inhaberschuldbrief mit folgenden Spezifikationen<br />

zu errichten:<br />

- Schuld- und Pfandsumme: Fr. 100'000.--;<br />

- Pfandobjekt: Parzelle P des Grundbuches O.;<br />

- Rang: erster;<br />

41 Erst mit der Titelbegebung entsteht die dingliche Pfandsicherheit; ein vorher erfolgter Eintrag der Gläubigerin im<br />

Grundbuch würde falschen Schein schaffen.<br />

42 Vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Zivilgesetzbuch (1995), S. 768 und 867, mit Hinweis auf BGE 116 II 292, 115<br />

II 357, 112 II 431 und 49 II 25; STEINAUER III (1992), S. 251 f., Ziff. 2950-2952a.<br />

43 Bei diesem Instruktionsschreiben handelt es sich um die "schriftliche Erklärung" im Sinne <strong>von</strong> Art. 963 Abs. 1 ZGB<br />

bzw. um die "schriftliche Anmeldung" im Sinne <strong>von</strong> Art. 20 Abs. 1 GBV. - Mit Urteil vom 15.02.1995, BGE 121 III<br />

97 ff., E.4, hat das Bundesgericht klargestellt, dass ein solcher Brief genügen muss (nachdem es die gleiche Frage in<br />

BGE 45 I 311 [316], E. 2 = ZBGR 8 [1927], S. 49, noch ausdrücklich offen gelassen hatte); Art. 20 Abs. 2 GBV,<br />

welcher die Kantone seit 1912 ermächtigt hat, die Grundbuchanmeldung solcher Titel ihren Urkundspersonen vorzubehalten,<br />

verstösst nach dem neuen Erkenntnis des Bundesgerichts gegen Art. 963 Abs. 1 ZGB und ist aus diesem<br />

Grunde nicht anwendbar. Das gleiche gilt für die Gesetzes- und Verordnungsnormen, welche seit 1912 <strong>von</strong> insgesamt<br />

4 Kantonen, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 GBV, zugunsten kantonaler Urkundspersonen erlassen worden sind,<br />

nämlich AG NO § 38 Abs. 3; BS EGZGB § 209 Abs. 3; VD LICC Art. 181 Abs. 2; NE LN Art. 22 Abs. 2, Régl.<br />

d'ex. de la LN Art. 31. - BGE 121 III 97 betraf einen Fall im Kanton Basel-Stadt. - Auf die Gesetzwidrigkeit <strong>von</strong><br />

Art. 20 Abs. 2 GBV hatte bereits HUBER, Grundbuchverordnung (1989), S. 129 ff. (143 oben) zutreffend hingewiesen.

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