1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer
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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 3<br />
<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />
Die Grundpfandverschreibung ist jene Form des Grundpfandes, bei welcher kein Wertpapier geschaffen<br />
wird. Die Grundpfandverschreibung wird durch einen Vertrag errichtet, für welchen die<br />
öffentliche Beurkundung unabdingbar ist (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Vertragsparteien sind der verpfändende<br />
Grundeigentümer und die Pfandgläubigerin.<br />
Unter dem Namenschuldbrief wird in der vorliegenden Arbeit jener Schuldbrief im Sinne <strong>von</strong> Art.<br />
842 ff. ZGB verstanden, welcher in dem für den Gläubigernamen vorgesehenen Feld als Pfandgläubigerin<br />
eine natürliche oder juristische Person ausweist. Diese Person kann auch der Grundeigentümer<br />
selber sein (Art. 859 Abs. 2 ZGB). Pfandrecht und Pfandforderung sind in einem Ordrepapier 4<br />
verkörpert.<br />
Unter Inhaberschuldbrief wird jener Schuldbrief verstanden, der in dem für den Gläubigernamen<br />
vorgesehenen Feld das Wort "Inhaber" ausweist (Art. 859 Abs. 1, zweite Variante). Pfandrecht und<br />
Pfandforderung sind in einem Inhaberpapier verkörpert.<br />
Unter Eigentümergrundpfandtitel werden jene Schuldbriefe verstanden, die rechtens in Händen des<br />
Grundeigentümers liegen und aufgrund dieser Belegenheit keine Gläubigerrechte anderer Personen<br />
verkörpern. Eigentümergrundpfandtitel können Namen- oder Inhaberschuldbriefe sein 5 .<br />
**ZBGR 77 (1996), S. 218**<br />
Der in Art. 20 Abs. 1 GBV und andernorts verwendete Begriff des Eigentümerschuldbriefs - im<br />
Sinne eines auf den Namen des Grundeigentümer lautenden Namenschuldbriefs - wird in der vorliegenden<br />
Arbeit wegen der Möglichkeit der Verwechslung mit dem hievor definierten Eigentümergrundpfandtitel<br />
nicht verwendet.<br />
Festzuhalten bleibt, dass die Begriffe "Namenschuldbrief" und "Inhaberschuldbrief" etwas über das<br />
Aussehen des Titels, nämlich über den Eintrag in der Rubrik des Gläubigernamens, besagen, wogegen<br />
der Begriff des "Eigentümergrundpfandtitels" das aktuelle Fehlen einer vom Grundeigentümer<br />
verschiedenen Person als Gläubigerin meint, ohne das Aussehen des Titels zu beschreiben.<br />
1.2 Vertragliche und nicht-vertragliche <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> Schuldbriefen<br />
Schuldbriefe können sowohl durch Vertrag in öffentlicher Urkunde (Art. 799 Abs. 2 ZGB) als auch<br />
durch nicht-vertraglichen Akt in einfacher Schriftform (Art. 20 Abs. 1 GBV) errichtet werden. Für<br />
die vertragliche <strong>Errichtung</strong> bestehen in den Kantonen verschiedene Usanzen. Sie werden im folgenden<br />
Abschnitt dargestellt.<br />
2. Verschiedene Verfahren bei der vertraglichen Schuldbrieferrichtung<br />
2.1 Drei Verfahrensvarianten<br />
Die kantonale Verfahrensvielfalt lässt eine Unterteilung in drei Gruppen zu, welche um der Einprägsamkeit<br />
willen hier als das "Genfer Modell", das "Zürcher Modell" und das "Berner Modell" bezeichnet<br />
werden:<br />
4 So BÄR, Aspekte (1985), S. 42, unter Hinweis auf ZK-JÄGGI (1959), N. 23 zu Art. 1145 OR, ZK-WIELAND<br />
(1909), N. 2 zu Art. 859 ZGB und BGE 43 II 767 f.<br />
5 Vgl. diese Begriffsbestimmung bei MOSER, Verpfändung (1989), S. 36. In gleichem Sinne spricht<br />
TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Zivilgesetzbuch (1995), S. 765, Ziff. 2, vom Eigentümergrundpfandrecht, welches<br />
sowohl in einem auf den Namen des Grundeigentümers ausgefertigten Namenschuldbrief wie auch in einem dem<br />
Grundeigentümer ausgehändigten Inhaberschuldbrief bestehen kann.