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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 3<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

Die Grundpfandverschreibung ist jene Form des Grundpfandes, bei welcher kein Wertpapier geschaffen<br />

wird. Die Grundpfandverschreibung wird durch einen Vertrag errichtet, für welchen die<br />

öffentliche Beurkundung unabdingbar ist (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Vertragsparteien sind der verpfändende<br />

Grundeigentümer und die Pfandgläubigerin.<br />

Unter dem Namenschuldbrief wird in der vorliegenden Arbeit jener Schuldbrief im Sinne <strong>von</strong> Art.<br />

842 ff. ZGB verstanden, welcher in dem für den Gläubigernamen vorgesehenen Feld als Pfandgläubigerin<br />

eine natürliche oder juristische Person ausweist. Diese Person kann auch der Grundeigentümer<br />

selber sein (Art. 859 Abs. 2 ZGB). Pfandrecht und Pfandforderung sind in einem Ordrepapier 4<br />

verkörpert.<br />

Unter Inhaberschuldbrief wird jener Schuldbrief verstanden, der in dem für den Gläubigernamen<br />

vorgesehenen Feld das Wort "Inhaber" ausweist (Art. 859 Abs. 1, zweite Variante). Pfandrecht und<br />

Pfandforderung sind in einem Inhaberpapier verkörpert.<br />

Unter Eigentümergrundpfandtitel werden jene Schuldbriefe verstanden, die rechtens in Händen des<br />

Grundeigentümers liegen und aufgrund dieser Belegenheit keine Gläubigerrechte anderer Personen<br />

verkörpern. Eigentümergrundpfandtitel können Namen- oder Inhaberschuldbriefe sein 5 .<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 218**<br />

Der in Art. 20 Abs. 1 GBV und andernorts verwendete Begriff des Eigentümerschuldbriefs - im<br />

Sinne eines auf den Namen des Grundeigentümer lautenden Namenschuldbriefs - wird in der vorliegenden<br />

Arbeit wegen der Möglichkeit der Verwechslung mit dem hievor definierten Eigentümergrundpfandtitel<br />

nicht verwendet.<br />

Festzuhalten bleibt, dass die Begriffe "Namenschuldbrief" und "Inhaberschuldbrief" etwas über das<br />

Aussehen des Titels, nämlich über den Eintrag in der Rubrik des Gläubigernamens, besagen, wogegen<br />

der Begriff des "Eigentümergrundpfandtitels" das aktuelle Fehlen einer vom Grundeigentümer<br />

verschiedenen Person als Gläubigerin meint, ohne das Aussehen des Titels zu beschreiben.<br />

1.2 Vertragliche und nicht-vertragliche <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> Schuldbriefen<br />

Schuldbriefe können sowohl durch Vertrag in öffentlicher Urkunde (Art. 799 Abs. 2 ZGB) als auch<br />

durch nicht-vertraglichen Akt in einfacher Schriftform (Art. 20 Abs. 1 GBV) errichtet werden. Für<br />

die vertragliche <strong>Errichtung</strong> bestehen in den Kantonen verschiedene Usanzen. Sie werden im folgenden<br />

Abschnitt dargestellt.<br />

2. Verschiedene Verfahren bei der vertraglichen Schuldbrieferrichtung<br />

2.1 Drei Verfahrensvarianten<br />

Die kantonale Verfahrensvielfalt lässt eine Unterteilung in drei Gruppen zu, welche um der Einprägsamkeit<br />

willen hier als das "Genfer Modell", das "Zürcher Modell" und das "Berner Modell" bezeichnet<br />

werden:<br />

4 So BÄR, Aspekte (1985), S. 42, unter Hinweis auf ZK-JÄGGI (1959), N. 23 zu Art. 1145 OR, ZK-WIELAND<br />

(1909), N. 2 zu Art. 859 ZGB und BGE 43 II 767 f.<br />

5 Vgl. diese Begriffsbestimmung bei MOSER, Verpfändung (1989), S. 36. In gleichem Sinne spricht<br />

TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Zivilgesetzbuch (1995), S. 765, Ziff. 2, vom Eigentümergrundpfandrecht, welches<br />

sowohl in einem auf den Namen des Grundeigentümers ausgefertigten Namenschuldbrief wie auch in einem dem<br />

Grundeigentümer ausgehändigten Inhaberschuldbrief bestehen kann.

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