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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 23<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

pel der Grundpfandverschreibung ausgehändigt erhält, ist für den Bestand und die rechtliche Durchsetzbarkeit<br />

ihres Pfandrechts ohne Bedeutung.<br />

6.2 Namenschuldbrief<br />

Sofern bereits ein "zu Grunde liegendes Schuldverhältnis" im Sinne <strong>von</strong> Art. 855 Abs. 1 ZGB besteht<br />

(in Bankenterminologie: sofern der Schuldbrief bereits ganz oder teilweise "belehnt" oder "valutiert"<br />

ist), beginnt das Pfandrecht zugunsten der Gläubigerin mit dem Grundbucheintrag zu existieren<br />

61 .<br />

Wurde der Namenschuldbrief auf Vorrat errichtet in dem Sinne, dass die Gläubigerin den zugesagten<br />

Kredit erst nach Behändigung des Titels ausbezahlen wird, so schafft die grundbuchliche Titelerrichtung<br />

noch keine konkursrechtlich kollozierbare Forderung und damit auch noch kein im Lastenverzeichnis<br />

zu berücksichtigendes Pfandrecht.<br />

6.3 Inhaberschuldbrief<br />

Bezüglich des Beginns der Pfandsicherheit ist zu unterscheiden zwischen der Begebung des Titels<br />

zu vollem Recht und der blossen Faustverpfändung.<br />

Bei der Titelbegebung zu vollem Recht bewirkt gemäss neuerer - allerdings noch durch kein gerichtliches<br />

Präjudiz bestätigter - Lehre bereits der Grundbucheintrag die Entstehung des Pfandrechts<br />

zugunsten der in der Urkunde erwähnten Gläubigerin, sofern der Titel bereits ganz<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 243**<br />

oder teilweise valutiert ist 62 ; mit anderen Worten: Bei dem durch öffentlich beurkundetes Verpfändungsversprechen<br />

errichteten und zu vollem Recht zu begebenden Inhaberschuldbrief<br />

beginnt die Pfandsicherheit für die Gläubigerin in jenem Zeitpunkt, in welchem die beiden<br />

einschlägigen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, d.h. in welchem sowohl der Grundbucheintrag<br />

als auch die Valutierung erfolgt sind.<br />

Bei der Titelbegebung zu Faustpfand beginnt die dingliche Sicherheit der Gläubigerin wegen Art.<br />

884 ZGB erst mit der Begebung, d.h. mit dem Erwerb des Titelbesitzes durch die Gläubigerin oder<br />

deren Stellvertreterin. Vor dem Besitzerwerb hat die Gläubigerin kein dingliches Recht am Titel,<br />

und sie kann aus diesem Grunde auch noch keine Grundpfandsicherheit geniessen. Art. 856 Abs. 2<br />

ZGB bleibt bei der Faustverpfändung ohne Wirkung.<br />

amtes ab. Dies gilt auch für die der Gläubigerin vertraglich zu Vollrecht versprochenen Schuldbriefe, nicht dagegen<br />

für die zu Faustpfand versprochenen Titel; vgl. zu dieser Unterscheidung Ziff. 6.3.<br />

61 Vgl. Art. 856 Abs. 2 ZGB, ferner VOLLENWEIDER, Sicherungsübereignung (1994), S. 40; BK-LEEMANN<br />

(1925), N. 11 zu Art. 842 N. 18 zu Art. 857 ZGB ("Beim Namensschuldbrief entsteht das Pfandrecht materiell sofort<br />

mit der Eintragung in das Grundbuch, sofern eine Forderung aus Darlehen, Kauf, Teilung usw. bereits besteht"),<br />

unter Widerlegung der gegenteiligen und unzutreffenden Auffassung <strong>von</strong> ZK-WIELAND (1909), N 3 zu<br />

Art. 856 und N 3 zu Art. 857 ZGB ("Das Pfandrecht entsteht erst mit Aushändigung des Titels an den Schuldbriefgläubiger").<br />

62 So JÜRG SCHMID, Bemerkungen zu BGE 121 III 97, ZBGR 76 (1995), S. 375; HUBER in der Besprechung der<br />

nachgenannten Dissertation Mosers, ZBGR 71 (1990), S. 382, unter gleichzeitiger Ablehnung einer nicht näher begründeten<br />

Auffassung SCHÜPBACHS; MOSER, Verpfändung (1989), S. 61 f.; HUBER, Grundbuchverordnung<br />

(1989), S. 129 ff. (136); RIEMER, Grundriss (1986), S. 128, Ziff. 44; ERICH ALFRED FISCHER, Interimsurkunden<br />

im Grundpfandrecht, Diss. Basel, 1975, S. 33 f.; HUBER, Grundpfandrecht (1958), S. 195 f.; CHRISTOF<br />

SCHELLENBERG, Die betreibungsrechtlichen Wirkungen des Eigentümergrundpfandes nach schweiz. Recht, Diss.<br />

Zürich 1955, S. 21. - Die ältere Auffassung, welche die Entstehung des Pfandrechts erst im Zeitpunkt der Titelbegebung<br />

annahm, wurde u.a. vertreten <strong>von</strong> BK-LEEMANN (1925), N. 12 zu Art. 842 ZGB; BGE 46 II 362 (1920);<br />

THEO GUHL, Die Verselbständigung der dinglichen Rechte im schweizerischen ZGB, in Festschrift für Eugen Huber<br />

(Bern 1910), S. 75 (S. 81 ff). - Die allgemein formulierte Äusserung bei BRÜCKNER, Beurkundungsrecht<br />

(1993), Ziff. 2622, ist einzuschränken auf die Fälle der Faustverpfändung <strong>von</strong> Schuldbriefen.

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