1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer
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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 20<br />
<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />
vor. Die Anmeldung hat insgesamt nicht den Charakter eines Vertrags auf <strong>Errichtung</strong> eines Grundpfands<br />
und unterliegt nicht dem Formzwang <strong>von</strong> Art. 799 Abs. 2 ZGB. Das gleiche gilt, wenn der<br />
Anmeldende das Begehren stellt, eine bestimmte Person als erste Titelnehmerin im Gläubigerregister<br />
zu vermerken. Der Eintrag einer Person im Gläubigerregister bedarf weder bei der Schaffung des<br />
Schuldbriefs noch zu einem späteren Zeitpunkt des Nachweises eines Verpfändungsvertrags.<br />
Allzu vorsichtig verhielt sich wohl das Grundbuchamt Basel-Stadt, als es unter Bezugnahme auf<br />
BGE 121 III 97 am 18.10.1995 eine interne Weisung erliess, wonach <strong>von</strong> jedem Grundeigentümer,<br />
der einen Schuldbrief in einfacher Schriftform bestellt, folgende Erklärung einzuholen sei: "Der<br />
Schuldbrief ist nicht belehnt. Der Schuldbrief wird auf Vorrat hin errichtet. Es bestehen bis heute<br />
(Anmeldedatum, Tagebuchdatum) keine Vereinbarungen mit einem Dritten über die Belehnung<br />
(Aushändigung) des Titels. Die Unterzeichnenden bestätigen, zu wissen, dass weder ein gültiges<br />
Pfandrecht noch ein gültiges Wertpapier (Schuldbrief) entsteht, wenn obige Erklärungen unwahr<br />
sein sollten."<br />
Die in diesem Erklärungstext wiedergegebene Rechtsauffassung bezüglich der Gültigkeit des<br />
Schuldbriefs kann nicht richtig sein. Es wäre für die Rechts- und Verkehrssicherheit im Hypothekargeschäft<br />
unerträglich, wenn die Gültigkeit nicht-notariell errichteter Schuldbriefe vom Fehlen<br />
informeller Absprachen zwischen Grundeigentümer und erstem Titelnehmer abhängen sollte.<br />
**ZBGR 77 (1996), S. 239**<br />
5. Die Möglichkeiten des Verpfänders, den Ablauf der Titelerrichtung und -begebung zu<br />
hemmen<br />
5.1 Widerruf des Auftrags an die Urkundsperson, das Geschäft beim Grundbuchamt anzumelden<br />
Bis zur Grundbuchanmeldung kann der Verpfänder die Urkundsperson verbindlich instruieren, die<br />
Übergabe der Anmeldung an das Grundbuchamt zu unterlassen 54 .<br />
5.2 Widerruf des an das Grundbuchamt adressierten Eintragungsgesuchs<br />
Bis zur Grundbuchanmeldung kann der Verpfänder das Eintragungsgesuch einseitig zurückziehen 55 .<br />
Im Zeitraum zwischen der erfolgten Grundbuchanmeldung und dem Hauptbucheintrag können die<br />
Verpfänder und Gläubigerin nur noch gemeinsam die Grundbuchanmeldung und mit ihr das an das<br />
Grundbuchamt adressierte Eintragungsgesuch zurückziehen. Besteht der angemeldete Rechtsgrundausweis<br />
aus einem Verpfändungsversprechen zugunsten einer namentlich genannten Gläubigerin, so<br />
kann der Verpfänder die Anmeldung also nicht mehr ohne die Mitwirkung der Gläubigerin zurückziehen<br />
56 . Fehlt es im Rechtsgrundausweis an der Nennung der Gläubigerin, so kann der Verpfänder<br />
die Anmeldung allein zurückziehen.<br />
5.3 Widerruf der an das Grundbuchamt adressierten Instruktion, den Titel an die Urkundsperson<br />
auszuhändigen<br />
54<br />
Vgl. BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff. 2589, insbesondere Fn. 253; STEINAUER I (1990), S. 197,<br />
Ziff. 712 f.<br />
55<br />
Vgl. BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff. 2583 und Fn. 245; BGE 115 II 221-231 i.S. Schwarz / Waser<br />
(Änderung der früheren gegenteiligen Rechtsprechung, die in der neueren Literatur fast einhellig kritisiert worden<br />
war und dem Grundeigentümer erlaubt hatte, auch im Zeitraum zwischen Grundbuchanmeldung und Hauptbucheintrag<br />
noch einseitig zurückzuziehen).<br />
56 Vgl. BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff. 2589, insbesondere Fn. 253; STEINAUER I (1990), S. 197,<br />
Ziff. 712 f.