1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer
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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 7<br />
<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />
Die Willenserklärung, welche die Begebungsverpflichtung begründet, ist nicht zu verwechseln mit<br />
den dazugehörigen Erfüllungshandlungen, d.h. mit der Abgabe der Begebungsermächtigung gegenüber<br />
dem Grundbuchamt, der Abgabe der Begebungsanweisung gegenüber der Urkundsperson und<br />
mit der physischen Begebung des Titels; vgl. hiezu hinten, Ziff. 3.3.2.3.<br />
3.2 Überblick über die beurkundungsbedürftigen Elemente des Pfandvertrags<br />
Wird das Grundpfand durch Vertrag geschaffen, so muss die öffentliche Urkunde vorweg alle jene<br />
Angaben enthalten, die in jeder notariellen Vertragsbeurkundung vorhanden sein müssen, nämlich<br />
Name und Amtssitz der Urkundsperson, Datum und Ort der Beurkundung, Notarunterschrift und<br />
Notariatssiegel, ferner die Personalien der Sachbeteiligten 20 , und zwar auch derjenigen Vertragspartei,<br />
die am Beurkundungsverfahren allenfalls nicht teilnimmt, nämlich der Pfandgläubigerin.<br />
Die nachfolgenden Punkte des Vertragsinhaltes müssen als objektiv wesentlich und damit als beurkundungsbedürftig<br />
gelten:<br />
- das Verpfändungsversprechen, d.h. die vom Verpfänder ausgehende, an die Gläubigerin<br />
gerichtete Willenserklärung, grundpfändliche Sicherheit zu leisten, bzw. - bei<br />
Faustverpfändung des Schuldbriefs - faustpfändliche Sicherheit zu leisten; werden die<br />
Erklärungen der Gläubigerin nicht schriftlich dokumentiert, so soll die Formulierung<br />
**ZBGR 77 (1996), S. 224**<br />
der Urkunde das Verpfändungsversprechen als Annahme einer zuvor ausserhalb der Urkunde geäusserten<br />
Gläubigerofferte erkennen lassen; das Verpfändungsversprechen soll also auf<br />
die Willenserklärung der Gläubigerin Bezug nehmen 21 ;<br />
- die Bezeichnung des zu verpfändenden Grundstückes 22 ;<br />
- die Bezeichnung der durch das Pfandrecht sicherzustellenden Forderung(en);<br />
- der ziffernmässige Umfang der zu schaffenden Pfandbelastung, sofern sich dieser<br />
Umfang nicht bereits aus der Bezeichnung der sicherzustellenden Forderung eindeutig<br />
ergibt, einschliesslich eines allenfalls vereinbarten, durch das Pfandrecht sicherzustellenden<br />
Maximalzinssatzes 23 ;<br />
20 Vgl. BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff. 2122.<br />
21 Fehlt das Verpfändungsversprechen oder die Identifikation der Gläubigerin, so ist das Geschäft nicht formungültig;<br />
vielmehr handelt es sich dann um eine nicht-vertragliche Grundpfanderrichtung, die der öffentlichen Beurkundung<br />
gar nicht bedurft hätte. Vgl. hiezu Ziff. 3.3.3.1; fehlt die Bezugnahme, so kann das Geschäft trotzdem als Vertrag<br />
gelten; vgl. Ziff. 3.3.1.1.<br />
22 Blosse Identifikation des Grundstückes genügt; ein vollständiger Beschrieb ist nicht erforderlich. - Vgl. VERBAND<br />
BERNISCHER NOTARE, Musterurkundensammlung, 4. Aufl., Bern 1991, Bd. II, Nr. 663, Bemerkung 2. - Soweit<br />
jedoch der grundbuchliche Eintragungsstand in der öffentlichen Urkunde wiedergegeben wird, muss er richtig wiedergegeben<br />
werden, und zwar auch bezüglich jener Angaben, deren Wiedergabe nicht nötig wäre. Das grundbuchliche<br />
Ordnungsinteresse erheischt, dass das Grundbuchamt Anmeldungsbelege zurückweist, welche den aktuellen<br />
Grundbuchinhalt unrichtig wiedergeben; vgl. BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff. 2555; MANUEL<br />
MÜLLER, Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts in Grundbuchsachen, Berner Notar 1991, S. 213-222<br />
(215/216); BGE 116 II 201 ff., 90 II 274 ff.<br />
23 So HANS HUBER, Grundpfandrecht (1958), S. 193 ff. und 342 ff., mit der Begründung, die Vereinbarung eines<br />
maximalen, durch das Pfandrecht gesicherten Zinses, bedeute die Vereinbarung eines Maximalpfandrechts. - Dagegen<br />
ist die Angabe des vertraglichen Zinssatzes, der für die pfandgesicherte Forderung vereinbart wird, nicht beurkundungsbedürftig;<br />
seine Pfandsicherung ergibt sich, wenn die Parteien keinen höheren Maximalzins vereinbaren,<br />
aus Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.