01.12.2012 Aufrufe

1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 7<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

Die Willenserklärung, welche die Begebungsverpflichtung begründet, ist nicht zu verwechseln mit<br />

den dazugehörigen Erfüllungshandlungen, d.h. mit der Abgabe der Begebungsermächtigung gegenüber<br />

dem Grundbuchamt, der Abgabe der Begebungsanweisung gegenüber der Urkundsperson und<br />

mit der physischen Begebung des Titels; vgl. hiezu hinten, Ziff. 3.3.2.3.<br />

3.2 Überblick über die beurkundungsbedürftigen Elemente des Pfandvertrags<br />

Wird das Grundpfand durch Vertrag geschaffen, so muss die öffentliche Urkunde vorweg alle jene<br />

Angaben enthalten, die in jeder notariellen Vertragsbeurkundung vorhanden sein müssen, nämlich<br />

Name und Amtssitz der Urkundsperson, Datum und Ort der Beurkundung, Notarunterschrift und<br />

Notariatssiegel, ferner die Personalien der Sachbeteiligten 20 , und zwar auch derjenigen Vertragspartei,<br />

die am Beurkundungsverfahren allenfalls nicht teilnimmt, nämlich der Pfandgläubigerin.<br />

Die nachfolgenden Punkte des Vertragsinhaltes müssen als objektiv wesentlich und damit als beurkundungsbedürftig<br />

gelten:<br />

- das Verpfändungsversprechen, d.h. die vom Verpfänder ausgehende, an die Gläubigerin<br />

gerichtete Willenserklärung, grundpfändliche Sicherheit zu leisten, bzw. - bei<br />

Faustverpfändung des Schuldbriefs - faustpfändliche Sicherheit zu leisten; werden die<br />

Erklärungen der Gläubigerin nicht schriftlich dokumentiert, so soll die Formulierung<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 224**<br />

der Urkunde das Verpfändungsversprechen als Annahme einer zuvor ausserhalb der Urkunde geäusserten<br />

Gläubigerofferte erkennen lassen; das Verpfändungsversprechen soll also auf<br />

die Willenserklärung der Gläubigerin Bezug nehmen 21 ;<br />

- die Bezeichnung des zu verpfändenden Grundstückes 22 ;<br />

- die Bezeichnung der durch das Pfandrecht sicherzustellenden Forderung(en);<br />

- der ziffernmässige Umfang der zu schaffenden Pfandbelastung, sofern sich dieser<br />

Umfang nicht bereits aus der Bezeichnung der sicherzustellenden Forderung eindeutig<br />

ergibt, einschliesslich eines allenfalls vereinbarten, durch das Pfandrecht sicherzustellenden<br />

Maximalzinssatzes 23 ;<br />

20 Vgl. BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff. 2122.<br />

21 Fehlt das Verpfändungsversprechen oder die Identifikation der Gläubigerin, so ist das Geschäft nicht formungültig;<br />

vielmehr handelt es sich dann um eine nicht-vertragliche Grundpfanderrichtung, die der öffentlichen Beurkundung<br />

gar nicht bedurft hätte. Vgl. hiezu Ziff. 3.3.3.1; fehlt die Bezugnahme, so kann das Geschäft trotzdem als Vertrag<br />

gelten; vgl. Ziff. 3.3.1.1.<br />

22 Blosse Identifikation des Grundstückes genügt; ein vollständiger Beschrieb ist nicht erforderlich. - Vgl. VERBAND<br />

BERNISCHER NOTARE, Musterurkundensammlung, 4. Aufl., Bern 1991, Bd. II, Nr. 663, Bemerkung 2. - Soweit<br />

jedoch der grundbuchliche Eintragungsstand in der öffentlichen Urkunde wiedergegeben wird, muss er richtig wiedergegeben<br />

werden, und zwar auch bezüglich jener Angaben, deren Wiedergabe nicht nötig wäre. Das grundbuchliche<br />

Ordnungsinteresse erheischt, dass das Grundbuchamt Anmeldungsbelege zurückweist, welche den aktuellen<br />

Grundbuchinhalt unrichtig wiedergeben; vgl. BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff. 2555; MANUEL<br />

MÜLLER, Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts in Grundbuchsachen, Berner Notar 1991, S. 213-222<br />

(215/216); BGE 116 II 201 ff., 90 II 274 ff.<br />

23 So HANS HUBER, Grundpfandrecht (1958), S. 193 ff. und 342 ff., mit der Begründung, die Vereinbarung eines<br />

maximalen, durch das Pfandrecht gesicherten Zinses, bedeute die Vereinbarung eines Maximalpfandrechts. - Dagegen<br />

ist die Angabe des vertraglichen Zinssatzes, der für die pfandgesicherte Forderung vereinbart wird, nicht beurkundungsbedürftig;<br />

seine Pfandsicherung ergibt sich, wenn die Parteien keinen höheren Maximalzins vereinbaren,<br />

aus Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!