1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer
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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 6<br />
<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />
In begrifflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Charakterisierung des Geschäfts als Vertrag oder<br />
als nicht-vertraglicher Akt nicht da<strong>von</strong> abhängt, ob die Gläubigerin bei der <strong>Errichtung</strong> persönlich,<br />
auf dem Korrespondenzweg oder überhaupt nicht mitwirkt. Die Grundpfanderrichtung ist immer<br />
dann eine vertragliche, wenn der Verpfänder sich in öffentlicher Urkunde gegenüber einer namentlich<br />
genannten, <strong>von</strong> ihm selber verschiedenen natürlichen oder juristischen Person zu verpflichten<br />
erklärt, wobei sich die Bezugnahme auf die zuvor erhaltene Vertragsofferte empfiehlt 18 . Nichtvertraglich<br />
ist die Grundpfanderrichtung, wenn es an der Verpflichtungserklärung zugunsten einer<br />
solchen Person fehlt.<br />
3. Umfang des Formzwangs bei der vertraglichen Grundpfanderrichtung<br />
3.1 Vorbemerkung: Unterscheidung zwischen Grundstückverpfändung und Schuldbrief-<br />
Begebung<br />
Ein Grundpfandvertrag im Sinne <strong>von</strong> Art. 1 ff. OR liegt vor, wenn Pfandgeber und Pfandnehmerin<br />
übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen abgeben, durch welche die Verpflichtung des<br />
Pfandge-<br />
**ZBGR 77 (1996), S. 223**<br />
bers zur Bestellung grundpfändlicher Sicherheit gegenüber der Vertragspartnerin (Gläubigerin) und<br />
der rechtlich durchsetzbare Anspruch der Gläubigerin auf die Pfanderrichtung, d.h. auf den Grundbucheintrag<br />
19 des Grundpfandes, begründet werden.<br />
Wird ein Schuldbrief durch Vertrag errichtet, so gehört zum Vertragsinhalt mit gedanklicher Notwendigkeit<br />
auch der Begebungsvertrag, d.h. die Verpflichtung des Verpfänders, den Titel an die<br />
Gläubigerin auszuhändigen; denn das Versprechen der Wertpapiererstellung bei gleichzeitigem<br />
Vorbehalt, die Titelbegebung grundsätzlich zu verweigern, wäre widersprüchlich. Der Begebungsvertrag<br />
braucht allerdings nicht ausdrücklich beurkundet zu werden. Schweigt sich die öffentliche<br />
Urkunde über die Begebung aus, so hat diese als stillschweigend vereinbart zu gelten.<br />
Die der vertraglichen Titelerrichtung inhärente Begebungsverpflichtung kann <strong>von</strong> ausdrücklichen<br />
oder stillschweigenden Bedingungen abhängig gemacht werden, namentlich <strong>von</strong> der Bedingung,<br />
dass der durch den Schuldbrief sicherzustellende Kredit an den Verpfänder ausbezahlt, d.h. dass der<br />
Schuldbrief valutiert werde.<br />
ter Pfanderrichtung ergeben hat, besteht kein praktischer Anlass, generell zur Umständlichkeit einer schriftlichen,<br />
dem Grundbuchamt zu belegenden Gläubigerzustimmung zurückzukehren.<br />
17 Vgl. in diesem Sinne PAUL-HENRI STEINAUER in dem bereits erwähnten Gutachten vom 11.12.1995 zuhanden<br />
der Association des notaires vaudois, S. 14; PASCAL SIMONIUS/THOMAS SUTTER, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht,<br />
Bd. II, Die beschränkten dinglichen Rechte (Basel 1990), S. 219, Rz 2: "Die Erklärung des Verpfänders<br />
hat in öffentlicher Urkunde zu erfolgen und bildet den Titel für den Eintrag in das Grundbuch. Die Annahmeerklärung<br />
des Pfandgläubigers erfolgt formlos und wird vom Grundbuchamt vorausgesetzt", unter Verweis auf<br />
ALBERT MATTER, Gläubiger und Grundbuch, ZBGR 31 (1950), S. 313 ff. - In gleichem Sinne ZK-LIVER<br />
(1980), N 77 zu Art. 732 ZGB: "Der Vertragstext braucht nur <strong>von</strong> den Personen unterzeichnet zu sein, die durch ihn<br />
verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Das Schenkungsversprechen braucht nur vom Schenker, der Pfanderrichtungsvertrag<br />
nur vom Pfandgeber, die Bürgschaftsurkunde nur vom Bürgen unterzeichnet zu werden. Damit<br />
der Vertrag zustande kommt, ist zwar auch die Willenserklärung der Gegenpartei erforderlich; sie kann jedoch<br />
mündlich oder stillschweigend abgegeben werden." - A.A. JÖRG SCHMID, Die öffentliche Beurkundung <strong>von</strong><br />
Schuldverträgen, Diss. Fribourg 1988, S. 151 f.; SCHMID hält <strong>von</strong> Bundesrechts wegen die Willenserklärungen des<br />
Verpfänders und der Pfandgläubigerin für beurkundungsbedürftig.<br />
18 So BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff. 2604 ff.<br />
19 STEINAUER I (1990), S. 195, Ziff. 705, präzisiert die Vertragspflicht des Verpfänders als Pflicht zur Grundbuchanmeldung<br />
des Geschäftes ("obligation de requérir l'inscription au registre foncier de l'acquéreur comme (nouveau)<br />
titulaire du droit"). Beim vertraglich errichteten Schuldbrief ist der Verpfänder zudem verpflichtet, der Gläubigerin<br />
den Titelbesitz zu verschaffen.