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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 24<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

7. Unzulässigkeit notarieller Interimsbescheinigungen bei nicht-vertraglicher Titelerrichtung<br />

und bei Faustverpfändung <strong>von</strong> Schuldbriefen<br />

Da bei nicht-vertraglicher Titelerrichtung und bei der Faustverpfändung <strong>von</strong> Schuldbriefen die<br />

grundpfändliche Sicherheit erst im Zeitpunkt der Titelbegebung beginnt, darf die Urkundsperson<br />

keine Interimsbescheinigung an die Gläubigerin abgeben, welche den unrichtigen Anschein erweckt,<br />

die Gläubigerin erhalte dingliche Sicherheit bereits mit dem Grundbucheintrag. Fällt der Verpfänder<br />

nach der Valutierung, aber vor der Begebung des Titels in Konkurs, so kommt die Gläubigerin in<br />

diesen Fällen zu Schaden 63 .<br />

Notarielle Einlieferungsverpflichtungen gegenüber Gläubigerinnen, im Sinne <strong>von</strong> Art. 111 OR, gelten<br />

nur unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden, nicht wegbedingbaren Vorbehalt, dass das<br />

Grundbuchamt der Urkundsperson den Titel befugterweise aushändigen wird. Blockiert der<br />

Verpfänder diese Aushändigung durch den Widerruf der Ermächtigung gemäss Art. 857 Abs. 3, so<br />

entfällt die Auslieferungspflicht für die Urkundsperson; eine persönliche Haftungsübernahme der<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 244**<br />

Urkundsperson für das Wohlverhalten des Verpfänders oder des Grundbuchamtes muss als standeswidrige<br />

Übernahme einer mit der Beurkundungstätigkeit nicht vereinbaren kommerziellen Garantieleistung<br />

aleatorischen Charakters qualifiziert werden. Die Urkundsperson ist nicht Versichererin. Sie<br />

kann und darf nicht mehr als ihre sorgfältige Berufsausübung versprechen. Dass die Banken in einigen<br />

wenigen Kantonen <strong>von</strong> den Notaren Garantien mit persönlicher notarieller Haftung verlangen<br />

und erhalten, reflektiert bankenseitigen Machtmissbrauch und zugleich eine pflichtwidrige Passivität<br />

der Notariatsverbände und der Aufsichtsbehörden, welche dieser Praxis längst einen Riegel hätten<br />

schieben müssen. Der einzelne Notar kann sich dagegen nicht wehren. Die Verbände und Behörden<br />

in den betreffenden Kantonen mögen sich die Frage stellen, weshalb die Banken nur gerade bei ihnen<br />

solche Garantien verlangen, während sie in der grossen Mehrheit der Kantone diskussionslos<br />

darauf verzichten.<br />

8. Kritik an der gesetzlichen Regelung des Schuldbriefs<br />

8.1 Das geltende Recht<br />

Der Schuldbrief des ZGB entspringt den Zuständen des 19. Jahrhunderts, als das nicht-kommerzielle<br />

Kreditgeschäft noch überwiegend zwischen Privatpersonen abgewickelt wurde. Der Gesetzgeber<br />

dachte sich Private, welche einen Teil ihres Vermögens in Grundpfandforderungen anlegten und bei<br />

eigenem Liquiditätsbedarf solche Forderungen an andere Private verkauften. Aus diesem Grunde<br />

sollte der Schuldbrief gläubigerseits zirkulationsfähig sein.<br />

Seit dem Aufkommen eines institutionalisierten Hypothekarkreditsystems haben Schuldbriefe jedoch<br />

aufgehört, gläubigerseitig zu zirkulieren; es gibt für Grundpfandtitel keinen Markt mehr. Die<br />

Hypothekarkreditinstitute hüten ihr Schuldbriefportefeuille sorgfältig und geben Titel nur dann an<br />

die Konkurrenz weiter, wenn der Schuldner dies ausdrücklich verlangt.<br />

Der Schuldbriefschuldner schuldet der Gläubigerin - nach der Meinung und den Absprachen der<br />

Parteien - den jeweiligen Sollsaldo seines Kreditkontos, nicht den Schuldbrief-Nennbetrag. Im Verhältnis<br />

zwischen Schuldner und Gläubigerin stehen dem Schuldner die Einwendungen der nicht<br />

empfangenen Valuta bzw. der geleisteten Rückzahlungen zur Verfügung. Der Titel-Nennbetrag<br />

bleibt in unveränderter Höhe verbrieft und wird dem schwankenden Saldo der tatsächlichen Schuld<br />

63 Vgl. einen solchen Tatbestand im Urteil des OG ZH vom 20.10.1987, ZBGR 72 (1991), S. 86-90.

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