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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 19<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

Besteht keine Eile, weil die Klientschaft auf das Geld oder die Gläubigerin auf die Pfandsicherheit<br />

warten können, dann ist die nicht-vertragliche <strong>Errichtung</strong> der kostengünstigere Weg. In diesem Falle<br />

kann die Urkundsperson aber keine Interimsbescheinigung ausstellen 51 .<br />

4.6 Beurteilung der Formbedürftigkeit aus der Sicht des Grundbuchamtes (amtliche Aktenprüfung)<br />

Die grundbuchliche Beurteilung erfolgt aufgrund einer reinen Aktenprüfung 52 . Fordert der Grundeigentümer<br />

Schuldbrief in einfacher Schriftform an und lassen die eingereichten Akten keinen Verpflichtungswillen<br />

zur Bestellung grundpfändlicher Sicherheit gegenüber einer anderen Vertragspartei<br />

erkennen, so ist die Eintragung vorzunehmen und der Schuldbrief auszufertigen.<br />

Enthält die Grundbuchanmeldung oder ein mit dieser zusammen eingereichter Beleg dagegen ein<br />

nicht öffentlich beurkundetes Verpfändungsversprechen, d.h. die Erklärung des Verpflichtungswillens<br />

zur Bestellung grundpfändlicher Sicherheit gegenüber einer anderen Vertragspartei durch Titelbegebung<br />

zu Vollrecht oder zu Faustpfand, so muss die Anmeldung abgewiesen und vom Anmeldenden<br />

die Nachholung der öffentlichen Beurkundung oder die Einreichung einer neuen, nichtvertraglichen<br />

Anmeldung verlangt werden 53 . Enthalten nämlich die eingereichten Akten ein Verpfändungsversprechen,<br />

so ist dieses als angestreb-<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 238**<br />

ter Rechtsgrund der Titelerrichtung zu betrachten. Das formungültige Verpfändungsversprechen<br />

kann nicht umgedeutet werden in einen formlos gültigen nicht-vertraglichen Akt.<br />

Entscheidend für die Beurkundungsbedürftigkeit ist der in den Akten schriftlich belegte Verpflichtungswille.<br />

Lässt sich aus den Akten oder aus mündlichen Äusserungen des Anmeldenden lediglich<br />

eine Absicht auf Schaffung <strong>von</strong> Grundpfandsicherheit zugunsten einer anderen Person erkennen, so<br />

begründet dies nicht die Beurkundungsbedürftigkeit. Lautet die Grundbuchanmeldung also dahingehend,<br />

das Grundbuchamt möge einen Inhaberschuldbrief ausfertigen und diesen an die Bank X. aushändigen,<br />

so ist der erste Teil dieses Begehrens ein gültiger nicht-vertraglicher Akt im Sinne <strong>von</strong><br />

Art. 20 Abs. 1 GBV, der zweite Teil eine ebenfalls gültige, jedoch widerrufliche Begebungsermächtigung<br />

im Sinne <strong>von</strong> Art. 857 Abs. 3 ZGB. Eine vertragliche Begebungsverpflichtung liegt nicht<br />

51 Vgl. hiezu hinten, Ziff. 7.<br />

52 Zur Kognition des Grundbuchführers vgl. BRÜCKNER, Sorgfaltspflicht (1983), S. 65-84.<br />

53 Dies ergibt sich aus dem vielzitierten BGE 71 II 262 i.S. Aebischer/SBG. Die beklagte Louise Aebischer hatte mit<br />

der klägerischen Bank einen Faustpfandvertrag in einfacher Schriftform abgeschlossen und darin der Bank die Hingabe<br />

zweier noch zu errichtender Schuldbriefe versprochen. Später weigerte sich Frau Aebischer, die beiden vom<br />

Grundbuchamt bereits vorbereiteten Schuldbriefe zu unterzeichnen (gemäss damaligem Wortlaut <strong>von</strong> Art. 857 ZGB<br />

musste der Schuldbrief auch vom Schuldner mitunterzeichnet werden). Die kantonalen Gerichte verurteilten sie zur<br />

Leistung der Unterschrift und zur Aushändigung der beiden Schuldbriefe an die Klägerin. - Das Bundesgericht erkannte<br />

mit folgender Begründung in gegenteiligem Sinne (S. 265): "Verpflichtet sich jemand, einem auf seinem<br />

Grundstück zu errichtenden Pfandtitel [...] zu verpfänden, so enthält diese Erklärung zwei Verpflichtungen: diejenige<br />

zur <strong>Errichtung</strong> des betreffenden Grundpfandrechtes und diejenige, den alsdann in seinem Besitze befindlichen<br />

Pfandtitel zu Faustpfand auszuhändigen. Die erste dieser Verpflichtungen aber kann eben nur in der Form der öffentlichen<br />

Beurkundung gültig eingegangen werden." - Wohl wegen dieses mit einer verfrühten Faustpfandverpflichtung<br />

befassten Präjudizes haben in der Folge verschiedene Autoren nur die Faustverpfändung des noch zu<br />

schaffenden Schuldbriefs als Fall der Beurkundungsbedürftigkeit erwähnt, die verfrühte Vereinbarung der künftigen<br />

Titelbegebung zu vollem Recht im gleichen Zusammenhange jedoch unerwähnt gelassen (vgl. Justizdirektion des<br />

Kantons Bern, Handbuch für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend<br />

den Verkehr mit dem Grundbuchamt und die Grundbuchführung, 1982, S. 33, Ziff. 4c; HENRI<br />

DESCHENAUX, Das Grundbuch, SPR V/3, Basel 1988, S. 291 und Fn 83; STEINAUER III (1992), N 2951 ff.;<br />

neuestens auch BGE 121 II 97 ff., E. 3a am Ende, sowie MÜLLER, Orientierung (1995), S. 400). Für die Beurkundungsbedürftigkeit<br />

spielt es jedoch keine Rolle, ob der Gläubigerin die Faustverpfändung des künftigen Schuldbriefs<br />

oder ob ihr dessen Begebung zu vollem Recht versprochen wird. Das eine wie das andere Versprechen kann<br />

nur dann Vertragswirkung entfalten, wenn der Schuldbrief in öffentlicher Urkunde errichtet wird.

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