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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 9<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

hende Offerte zum Vertragsschluss, nicht als nachfolgendes Akzept gedeutet. Denn dem Formzwang<br />

ist nur Genüge getan, wenn das Geschäft mit Abschluss der öffentlichen Beurkundung mit<br />

rechtlicher Bindungswirkung zustande kommt 28 .<br />

3.3.1 Grundpfandverschreibung<br />

3.3.1.1 Inhalt des Pfandvertrags<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 226**<br />

Der Inhalt der vom Verpfänder in öffentlicher Urkunde abzugebenden Erklärungen kann folgendermassen<br />

aufgegliedert werden:<br />

"<strong>Errichtung</strong>sakt für eine Grundpfandverschreibung<br />

a) Ich bekenne, <strong>von</strong> der X.-Bank Fr. 100'000.-- als grundpfändlich zu sicherndes Darlehen<br />

empfangen [oder: zugesagt erhalten] zu haben.<br />

b) Ich verpflichte mich gegenüber der X.-Bank, zur Sicherung dieses Darlehens eine<br />

Grundpfandverschreibung über Fr. 100'000.-- mit Zins bis zu maximal 10% im ersten Rang auf<br />

meiner Parzelle P in O. zu errichten.<br />

c) Ich beauftrage die Urkundsperson N.N., diesen Grundpfandvertrag beim Grundbuchamt<br />

O. anzumelden.<br />

d) Ich ersuche das Grundbuchamt, das hiermit vereinbarte Pfandrecht als Grundpfandverschreibung<br />

auf der vorgenannten Parzelle einzutragen."<br />

Die unter (a) wiedergegebene Erklärung hat bezüglich des Darlehens keine Vertragswirkung. Das<br />

Darlehen wird hier nicht vereinbart, sondern lediglich erwähnt zwecks Klarstellung, auf welches<br />

Grundverhältnis sich das unter (b) zu errichtende Pfandrecht akzessorisch beziehen soll. Jedoch soll<br />

der Verpfänder im Ingress auf die Vertragsofferte der Gläubigerin Bezug nehmen und dadurch seine<br />

öffentlich beurkundete Willenserklärung als Annahmeerklärung kenntlich machen; diesem Zwecke<br />

dient die Feststellung, dass die Gläubigerin ein grundpfändlich zu sicherndes Darlehen zugesagt und<br />

also den Abschluss des Grundpfandvertrags angeboten hat. Die Bezugnahme auf die Vertragsofferte<br />

der Gläubigerin ist allerdings keine notwendige Voraussetzung für den Vertrags-Charakter des Geschäftes.<br />

Es genügt, dass die Vertragsofferte tatsächlich gestellt wurde. Das in Art. 1 Abs. 1 OR aufgestellte<br />

Erfordernis der Gegenseitigkeit der Vertragserklärungen erheischt nicht, dass die Annahmeerklärung<br />

ausdrücklich auf die Offerterklärung Bezug nimmt.<br />

Die unter (b) wiedergegebene Erklärung ist die Verpfändungserklärung. Die hier wiedergegebene<br />

Formulierung veranschaulicht, dass anlässlich der öffentlichen Beurkundung das Pfandrecht erst<br />

vertraglich vereinbart, noch nicht dinglich errichtet wird. Der Verpfänder erfüllt seine Verpfändungsverpflichtung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich durch die Grundbuchanmeldung des Geschäftes.<br />

- Mancherorts ist allerdings üblich, den Vertragsschluss als Pfanderrichtung im Präsens zu<br />

formulieren, beispielsweise: "... errichte ich hiermit ein Pfandrecht als Grundpfandverschreibung<br />

im ersten Rang auf meiner Parzelle P in O. zugunsten der X.-Bank." Das ist ungenau, aber unschädlich.<br />

Die unter (c) und (d) wiedergegebenen Erklärungen sind die Einleitung der Erfüllung des unter (b)<br />

abgegebenen Verpfändungsversprechens. Wichtig ist insbesondere die Erklärung gemäss (d), näm-<br />

28 Zur einseitigen Beurkundung <strong>von</strong> Zweiparteiengeschäften vgl. BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff.<br />

1859-1868, insbesondere 1864 ff.

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