1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer
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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 9<br />
<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />
hende Offerte zum Vertragsschluss, nicht als nachfolgendes Akzept gedeutet. Denn dem Formzwang<br />
ist nur Genüge getan, wenn das Geschäft mit Abschluss der öffentlichen Beurkundung mit<br />
rechtlicher Bindungswirkung zustande kommt 28 .<br />
3.3.1 Grundpfandverschreibung<br />
3.3.1.1 Inhalt des Pfandvertrags<br />
**ZBGR 77 (1996), S. 226**<br />
Der Inhalt der vom Verpfänder in öffentlicher Urkunde abzugebenden Erklärungen kann folgendermassen<br />
aufgegliedert werden:<br />
"<strong>Errichtung</strong>sakt für eine Grundpfandverschreibung<br />
a) Ich bekenne, <strong>von</strong> der X.-Bank Fr. 100'000.-- als grundpfändlich zu sicherndes Darlehen<br />
empfangen [oder: zugesagt erhalten] zu haben.<br />
b) Ich verpflichte mich gegenüber der X.-Bank, zur Sicherung dieses Darlehens eine<br />
Grundpfandverschreibung über Fr. 100'000.-- mit Zins bis zu maximal 10% im ersten Rang auf<br />
meiner Parzelle P in O. zu errichten.<br />
c) Ich beauftrage die Urkundsperson N.N., diesen Grundpfandvertrag beim Grundbuchamt<br />
O. anzumelden.<br />
d) Ich ersuche das Grundbuchamt, das hiermit vereinbarte Pfandrecht als Grundpfandverschreibung<br />
auf der vorgenannten Parzelle einzutragen."<br />
Die unter (a) wiedergegebene Erklärung hat bezüglich des Darlehens keine Vertragswirkung. Das<br />
Darlehen wird hier nicht vereinbart, sondern lediglich erwähnt zwecks Klarstellung, auf welches<br />
Grundverhältnis sich das unter (b) zu errichtende Pfandrecht akzessorisch beziehen soll. Jedoch soll<br />
der Verpfänder im Ingress auf die Vertragsofferte der Gläubigerin Bezug nehmen und dadurch seine<br />
öffentlich beurkundete Willenserklärung als Annahmeerklärung kenntlich machen; diesem Zwecke<br />
dient die Feststellung, dass die Gläubigerin ein grundpfändlich zu sicherndes Darlehen zugesagt und<br />
also den Abschluss des Grundpfandvertrags angeboten hat. Die Bezugnahme auf die Vertragsofferte<br />
der Gläubigerin ist allerdings keine notwendige Voraussetzung für den Vertrags-Charakter des Geschäftes.<br />
Es genügt, dass die Vertragsofferte tatsächlich gestellt wurde. Das in Art. 1 Abs. 1 OR aufgestellte<br />
Erfordernis der Gegenseitigkeit der Vertragserklärungen erheischt nicht, dass die Annahmeerklärung<br />
ausdrücklich auf die Offerterklärung Bezug nimmt.<br />
Die unter (b) wiedergegebene Erklärung ist die Verpfändungserklärung. Die hier wiedergegebene<br />
Formulierung veranschaulicht, dass anlässlich der öffentlichen Beurkundung das Pfandrecht erst<br />
vertraglich vereinbart, noch nicht dinglich errichtet wird. Der Verpfänder erfüllt seine Verpfändungsverpflichtung<br />
zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich durch die Grundbuchanmeldung des Geschäftes.<br />
- Mancherorts ist allerdings üblich, den Vertragsschluss als Pfanderrichtung im Präsens zu<br />
formulieren, beispielsweise: "... errichte ich hiermit ein Pfandrecht als Grundpfandverschreibung<br />
im ersten Rang auf meiner Parzelle P in O. zugunsten der X.-Bank." Das ist ungenau, aber unschädlich.<br />
Die unter (c) und (d) wiedergegebenen Erklärungen sind die Einleitung der Erfüllung des unter (b)<br />
abgegebenen Verpfändungsversprechens. Wichtig ist insbesondere die Erklärung gemäss (d), näm-<br />
28 Zur einseitigen Beurkundung <strong>von</strong> Zweiparteiengeschäften vgl. BRÜCKNER, Beurkundungsrecht (1993), Ziff.<br />
1859-1868, insbesondere 1864 ff.