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1 Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten ... - Vischer

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VISCHER - Publikationen Prof. Dr. Ch. Brückner 25<br />

<strong>Rechtsgeschäftliche</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grundpfandrechten</strong> - Umfang des Formzwangs und zeitl. Beginn der Pfandsicherheit<br />

in der Regel nicht angepasst 64 . Dass dieser Nennbetrag bei der ausserhalb des Konkurses erfolgenden<br />

Faustpfandverwertung des Titels eine zu Eigenleben erwachende Forderung in der Hand eines<br />

Dritten darstellt, wurde vom<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 245**<br />

historischen Gesetzgeber nicht bedacht und kann eklatantes Unrecht zur Folge haben 65 .<br />

Die Entgegennahme <strong>von</strong> Schuldbriefen zu Faustpfand ist bei den Hypothekarkreditgebern vorläufig<br />

noch beliebter als die Entgegennahme der Titel zu vollem Recht, weil die Stellung der Faustpfandgläubigerin<br />

nach geltender Verwertungspraxis bei der Zwangsvollstreckung zuweilen besser 66 , nie<br />

schlechter als diejenige der vollberechtigten Schuldbriefinhaberin 67 ist. Dass die dingliche Sicherheit<br />

bei der Faustverpfändung<br />

**ZBGR 77 (1996), S. 246**<br />

nicht bereits mit dem Grundbucheintrag, sondern erst bei der späteren Begebung des Titels beginnt,<br />

wird <strong>von</strong> den Kreditinstituten in Kauf genommen (oder vielleicht auch einfach übersehen; vgl. hiezu<br />

64 Der Schuldner, nicht die Gläubigerin, ist daran interessiert, den Schuldbrief später wiederverwenden zu können,<br />

ohne neuerliche die Beurkundungs- und Grundbuchkosten sowie allfälligen Steuern der Grundpfanderrichtung auszulösen.<br />

Dieses schuldnerische Interesse erfährt gesetzlichen Schutz in Art. 873 ZGB.<br />

65 In BGE 115 II 149 ff. hat das Bundesgericht die Auffassung vertreten, nur der Gesetzgeber könne die stossende<br />

Rechtslage korrigieren. Das ist in der SchKG-Revision nun in einer leicht über das Ziel hinausschiessenden Weise<br />

geschehen (vgl. Fussnote 68). - Stossend ist, dass der Ersteigerer des Schuldbriefs bei einer ausserhalb des Konkurses<br />

erfolgenden Faustpfandverwertung den vollen Titelnennbetrag samt verbrieftem, seit Steigerungsdatum berechnetem<br />

Zins, fordern kann, auch wenn der rückständige Kreditsaldo des Schuldbriefschuldners gegenüber der bisherigen<br />

Faustpfandgläubigerin geringer war, und auch wenn der Titelerwerber dies wusste - ja sogar dann, wenn die<br />

Faustpfandgläubigerin den Titel selber ersteigert; vgl. die Kritik dieses Rechtszustandes bei K. WISSMANN, Die<br />

Rechte des Pfandgläubigers in der Grundpfandverwertung, in Festschrift 100 Jahre SchKG (Zürich 1989), S. 296,<br />

sowie ZK-OFTINGER/BÄR (1981), N. 141a zu Art. 901 ZGB, mit Verweisen. Das Urteil des Appellationshofes<br />

BE vom 14.9.1994, BN 1995, S. 27-36, illustriert, zu welchen Anstrengungen die kantonale Justiz mittlerweile bereit<br />

ist, um die stossende Rechtslage zu korrigieren.<br />

66 Kommen faustverpfändete Titel und die gemäss Titel verpfändete Liegenschaft gleichzeitig zur Verwertung (was<br />

namentlich im Konkurs des Titelschuldners der Fall ist), so wird der Schuldbrief wie ein Grundpfand zugunsten der<br />

Faustpfandgläubigerin behandelt. Das Grundpfandrecht sichert den <strong>von</strong> der Faustpfandgläubigerin nachgewiesenen<br />

Kreditsaldo samt Kosten und Zinsen, nichts sonst, namentlich also nicht die im Titel verbriefte Forderung; dies ergibt<br />

sich aus Art. 126 VZG. Die im Titel verbriefte Kapital- und Zinsforderung setzt lediglich den oberen Rahmen<br />

der Pfandhaftung. Der Titel-Zins wird gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB berechnet. Er umfasst drei zur Zeit der<br />

Konkurseröffnung verfallene Jahreszinse sowie den seit dem letzten (Titel-)Zinstag laufenden Zins, sofern die Parteien<br />

des Faustpfandverhältnisses durch ausdrückliche Vereinbarung im Sinne <strong>von</strong> Art. 904 Abs. 1 ZGB den Umfang<br />

der Pfandhaft auf alle rückständigen Titelzinsen ausgedehnt haben. In den Faustpfandformularen der Banken<br />

ist diese Vereinbarung regelmässig vorgesehen (vgl. ZK-OFTINGER/BÄR (1981), N. 10 zu Art. 904 ZGB; ZOBL,<br />

Probleme (1978), S. 219 ff.). - Der in dieser Berechnung zugrundegelegte "laufende Zins" ist eine Fiktion. Selbstverständlich<br />

läuft auf einem Schuldbrief, der dem Schuldner selber gehört, kein Zins, und der Schuldner zahlt keinen<br />

Zins an sich selber. Die Praxis geht jedoch da<strong>von</strong> aus, der Schuldner habe seit Titelerrichtung (vgl. BK-<br />

LEEMANN (1925) N. 15 zu Art. 859 ZGB; ZK-OFTINGER/BÄR (1981), N. 11 zu Art. 904 ZGB; die gleiche Berechnung<br />

gilt auch bei der Sicherungsübereignung <strong>von</strong> auf den Namen des Grundeigentümers lautenden Namenschuldbriefen;<br />

vgl. BGE 115 II 349 [358]) den Zins laufend geschuldet, diesen Zins jedoch, solange er selber der Titeleigentümer<br />

war, nie bezahlt. Der faustverpfändete Schuldbrief verkörpert demgemäss ein Pfandrecht in Höhe seines<br />

verbrieften Forderungsbetrags und des vollen, nach Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB berechenbaren Zinsbetrags, wie<br />

wenn alle verbrieften Zinse seit Titelerrichtung rückständig wären.<br />

67 Grundpfandgesichert ist bei Schuldbriefbegebung zu vollem Recht die verbriefte Titelforderung, angesichts der dem<br />

Schuldner zustehenden Einwendung der nicht erhaltenen Valuta aber maximal bis zur Höhe des Sollsaldos seines<br />

Kontos. Grundpfandgesichert ist ferner der vertragliche Zins gemäss Kreditkonditionen, aber maximal in Höhe des<br />

im Titel verbrieften Zinssatzes und maximal über die <strong>von</strong> Art. 818 ZGB angegebene Zeitspanne zurückgerechnet.<br />

Erwarb die Gläubigerin den Schuldbrief vor weniger als drei Jahren, so profitiert sie nicht <strong>von</strong> der Fiktion der seit<br />

Titelerrichtung rückständigen Zinse, <strong>von</strong> denen sie als Faustpfandgläubigerin profitiert hätte; vgl. vorherhige Fussnote.

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