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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(3) Solange Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder Beamte wegen einesschwebenden Disziplinarverfahrens oder Untersuchungsverfahrens vorläufig des Dienstes enthobensind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat.(4) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Personalrat.§ 23 Ersatzmitglieder(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleichegilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist oder seine Mitgliedschaft ruht.Es ist in diesen Fällen verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrats unverzüglich mitzuteilen,der für die Ladung des Ersatzmitglieds sorgt.(2) Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl aus dennichtgewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzendenMitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacherStimmenmehrheit (Personenwahl) gewählt, so tritt der nichtgewählte Beschäftigte mit dernächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt desErsatzmitglieds in den Personalrat.(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nichtein.UNTERABSCHNITT 3Geschäftsführung§ 24 Vorstand(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder imPersonalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallendeVorstandsmitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand führt dielaufenden Geschäfte.(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied des Personalrats denVorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter.Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es seidenn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbstdieser Gruppe angehört, gemeinsam mit dem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied denPersonalrat.

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