12.07.2015 Aufrufe

PersVG

PersVG

PersVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV2. für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrats zu einer Personalratssitzung eingeladenwerden, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,3. des sachlichen Geschäftsbedarfs des Personalrats,4. zur Deckung des lnformationsbedarfs durch Literatur und rechtliche Beratungen,5. für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des § 87; werden die Kosten des Rechtsstreitsdem Personalrat auferlegt, so gelten sie als Kosten nach Satz 1.(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststellein erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.(3) Dem Personalrat sind in allen Dienststellen Plätze für Bekanntmachungen und Anschlägezur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigtenherausgeben.(4) Die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bewilligten Haushaltsmittel sind dem Personalratauf seinen Antrag zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.§ 36 BeiträgeDer Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.UNTERABSCHNITT 4Rechtsstellung der Personalratsmitglieder§ 37 EhrenamtDie Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.§ 38 Freistellung(1) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zurordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats unvermeidlich sind, habenkeine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge.(2) Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßigeArbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zugewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratstätigkeitaußerhalb der Arbeitszeit stattfindet.(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellensoweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführungihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrats werden von ihrer dienstlichenTätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!