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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(2) Nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird dererste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzungnicht erneut gestellt werden.(3) Für Beschlüsse der Gruppenvertretung gelten Absätze 1 Satz 1 Nr.2 und 3, Satz 2 bis 5sowie Absatz 2 entsprechend.§ 30 Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften(1) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, dassbeauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen,beratend an seinen Sitzungen teilnehmen.(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder in Gruppenangelegenheitender Mehrheit der Gruppenvertretung kann ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenenGewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.§ 31 Teilnahme weiterer Personen(1) Ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, das von dieser benannt wird, kann anallen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten,die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- undAusbildungsvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders die jugendlichenBeschäftigten betreffen, hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung Stimmrecht.(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der nichtständigen Beschäftigtenoder des Krankenpflegepersonals betreffen, kann deren Vertretung beratend teilnehmen.Bei Beschlüssen, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, hat die Vertretungdes Krankenpflegepersonals Stimmrecht.(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der nichtständigen Beschäftigtenoder des Krankenpflegepersonals betreffen, kann deren Vertretung beratend teilnehmen.Bei Beschlüssen, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, hat die Vertretungdes Krankenpflegepersonals Stimmrecht.(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der Zivildienstleistendenbetreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen.(5) Der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter nimmt an Sitzungen, die auf Verlangen derDienststelle einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, für die Dauer derBeratung teil.

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