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§ 32 Sitzungsniederschrift<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriftmuss mindestens Angaben enthalten über1. Ort und Tag der Sitzung,2. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und3. den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind.Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen.Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle Teilnehmereigenhändig einzutragen haben.(2) Haben die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Schwerbehindertenvertretung,der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter oder Beauftragte der in derDienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, istihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werdender Niederschrift nachträglich beigefügt.§ 33 GeschäftsordnungSonstige Bestimmungen über die Geschäftsordnung können in einer Geschäftsordnung getroffenwerden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.§ 34 Sprechstunden(1) Der Personalrat und die Jugend- und Ausbildungsvertretung können gemeinsame oder getrennteSprechstunden während der Arbeitszeit einreichen. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmenmit der Dienststelle.(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung,an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Ausbildungsvertretung kannein Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.(3) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrats oderder Jugend- und Ausbildungsvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeltsder Beschäftigten zur Folge.§ 35 Kosten(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllungseiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehörenauch Kosten1. für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabenbeschließt, und zwar nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes,

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