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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(4) Die §§ 30, 31 und 73 Abs. 4 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachenmindestens des Geheimhaltungsgrades § „VS-Vertraulich" eingestuft sind, werden inder Personalversammlung nicht behandelt.(5) Die oberste Landes- oder oberste Dienstbehörde oder die sonstige für die Anrufung der Einigungsstellezuständige Dienststelle kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Salz 1dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteiltwerden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der BundesrepublikDeutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist.Im Verfahren nach § 87 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zumachen.ABSCHNITT IXSchwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden§ 85 Schwerbehindertenvertretung(1) Die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sichnach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr.6, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 d) sowie § 31 Abs. 4,die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 53 Abs. 4 Satz 2.(2) Ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim LandMecklenburg-Vorpommern kann an allen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebeneberatend teilnehmen; die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen sind rechtzeitigmitzuteilen.§ 86 Vertrauensmann der ZivildienstleistendenDie Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmtsich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr.7, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 sowie § 31Abs. 3.ABSCHNITT XGerichtliche Entscheidungen§ 87 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheideninsbesondere über1 wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts, der Wahlart oder desWahlverfahrens (§ 18Abs.1),2. den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretungoder des Personalrats (§ 21 Abs. 1),3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

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