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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(3) Sofern Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt sind, gelten sie als Beschäftigte derFachgruppe, an der sie überwiegend tätig sind.(4) Die Beschäftigten mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung gehören derjenigen Fachgruppean, die aus den Lehrkräften ihrer Schulart gebildet wird.(5) Die nicht in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinenVorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalratwahlberechtigt sind.(6) Der Lehrerbezirkspersonalrat hat Angelegenheiten, die lediglich diese Fachgruppe betreffen,den Vertretern dieser Gruppe zur selbstständigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.Für Beschlüsse, die innerhalb der Fachgruppe lediglich eine Gruppe im Sinne von § 14betreffen, gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.(7) Bei der Kulturministerin wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Er besteht aus den in Absatz1 genannten Fachgruppen.(8) Die Fachgruppen bestehen bei5 bis 500 Wahlberechtigten aus einem Vertreter,501 bis 1.000 Wahlberechtigten aus zwei Vertretern,1.001 bis 3.000 Wahlberechtigten aus drei Vertretern,3.001 bis 6.000 Wahlberechtigten aus fünf Vertretern,6.001 bis 10.000 Wahlberechtigten aus sieben Vertretern.Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 10.000 um mehrals 2.000 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zweiweitere Vertreter. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates beträgt 27. Indem Lehrerhauptpersonalrat erhält jede Gruppe nach § 14 mindestens einen Vertreter in jederFachgruppe. Im übrigen gilt § 14 und Absatz 6 entsprechend.(9) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehördedie Kultusministerin ist, wählen einen eigenen Hauptpersonalrat (K).§ 80 Sondervorschriften(1) Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei der Kultusministerin eine Einigungsstellegebildet. Die Zahl der Beisitzer beträgt abweichend von § 63 Abs. 2 je fünf. Den von demHauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzern muss je ein Vertreter jeder Fachgruppe (§ 79 Abs.1) angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Fachgruppe, so müssenmindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Fachgruppe angehören.Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Gruppe, so müssen mindestensdrei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Gruppe angehören.(2) Die Kosten nach den §§ 17 und 35Abs. 1 Satz 2 Nr.2,3 und 4 sowie Absatz 2 tragen dieTräger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und 5trägt der Dienstherr der Lehrkräfte.

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