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(2) Der Personalrat wirkt mit bei<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV1. Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit,2. wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages,3. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbstbeantragt haben,5. Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens.(3) In Personalangelegenheiten der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtenauf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeitund für sonstige leitende Beschäftigte der Kommunalverwaltungen sowie in den Fällen des Absatzes1 Nr. 23 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen.Gleiches für Fälle nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 für die Mitwirkung.(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts undvergleichbare Angestellte.(5) Gegen eine ordentliche Kündigung können Einwendungen nur erhoben werden, wenn1. bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nichtausreichend berücksichtigt worden sind,2. die Kündigung gegen eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Absatzes 1 Nr. 19 verstößt,3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelleoder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlichseines Einzugsgebietes weiter beschäftigt werden kann,4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmenmöglich ist oder5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglichist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl nach Satz 1 Einwendungen gegen die Kündigungerhoben worden sind, ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahmezuzuleiten, es sei denn, dass die Einwendungen im Stufenverfahren nach § 62 Abs. 3-7nicht aufrechterhalten werden.(6) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 5 Satz 2 nach dem KündigungsschutzgesetzKlage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöstist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfristbis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungenweiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durcheinstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden,wenn1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder musst willigerscheint oder2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungdes Arbeitgebers führen würde oder3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.

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