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§ 13 Anzahl der Mitglieder des Personalrats<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTVDer Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person (Personalobmann),21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,601 bis 1.200 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,1.201 und mehr Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern.Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens.§ 14 bleibt unberührt.§ 14 Vertretung der Gruppen(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppeentsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens dreiMitgliedern besteht. Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst,von denen drei oder mehr wählbar sind, so muss sie unabhängig von Satz 1 mit mindestenseinem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Über die Vergabe der letzten Personalratssitzein den Grenzen des § 13 entscheidet bei gleichen Höchstzahlen nach dem Höchstzahlenverfahrendas Los. Ein Personalrat, für den nach § 13 drei Mitglieder vorgesehen sind,besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Wahlberechtigte zählt,wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, soverliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats. Die aufsie entfallenden Sitze bleiben unbesetzt.(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzender Verhältniswahl.(3) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann von den Vorschriftender Absätze 1 und 2 abweichen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vorder Neuwahl in getrennter Abstimmung beschließt.(4) Jede Gruppe kann auch Angehörige anderer Gruppen vorschlagen und wählen. Die Gewähltengelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen sind.(5) Erfüllt eine Gruppe die in Absatz 1 geforderte Größenordnung nicht, so können sich ihreAngehörigen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstanddurch Erklärung gegenüber diesem einzelnen entscheiden, in welcher Gruppe sie mitwählenwollen. Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach Absatz 2 bleibt unberührt.§ 15 Wahlverfahren(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestelltenund Arbeiter ihre Vertretung (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlbe-

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