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Zuständigkeiten der Personalvertretungen<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV§ 73 Personalräte und Stufenvertretungen(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihrgebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte derabgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.(2) In anderen Angelegenheiten ist anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststellegebildete Stufenvertretung zu beteiligen.(3) Hat eine Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Beschäftigten zu entscheiden,die ihr nicht angehören, und ist eine für diese Beschäftigten zuständige Personalvertretungbei ihr nicht vorhanden, so beteiligt auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelledie Dienststelle, der die Beschäftigten angehören, die zuständige Personalvertretung. Beantragtdiese die Entscheidung, so beteiligt sie vorher die zuständige Personalvertretung. Satz 1gilt nicht, sofern ein anderer Dienstherr betroffen ist.(4) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellenbetreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung und beteiligt ingemeinsamen Angelegenheiten des Personalrats seinen Vorsitzenden, in Gruppenangelegenheitenauch das von der Gruppe gewählte Vorstandsmitglied an den Verhandlungen mit derDienststelle. In diesem Fall verlängern sich die Fristen nach § 62Abs. 2 Satz 3 um fünf Arbeitstage.Satz 2 gilt nicht, wenn die Stufenvertretungen im Rahmen des Verfahrens nach § 62angerufen werden.(5) Die §§ 58 bis 72 sind auf die Stufenvertretungen entsprechend anzuwenden. § 62 Abs. 7bleibt unberührt.(6) Werden im Geschäftsbereich von Dienststellen, die der Dienstaufsicht durch übergeordneteBehörden unterstehen, personelle oder andere Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen,bei der aus anderen Gründen als nach § 20 Abs. 1 kein zuständiger Personalrat vorhanden ist,so werden die Beteiligungsrechte von der Stufenvertretung der übergeordneten Dienststelle biszur Wahl eines Personalrats wahrgenommen. Dies gilt nicht, wenn die Wahl zum regelmäßigenWahlzeitraum auf Wunsch der Beschäftigten nicht zustande gekommen ist.§ 74 Gesamtpersonalrat(1) Der Gesamtpersonalrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrerein ihm zusammengefasste Dienststellen oder mehrere Personalräte einer Dienststelle betreffenund nicht durch die einzelnen Personalräte oder im Landesbereich durch die Stufenvertretungeninnerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können. Er ist den einzelnen Personalrätenund Stufenvertretungen nicht übergeordnet. § 62 Abs. 7 bleibt unberührt.(2) Die §§ 58 bis 72 sind auf den Gesamtpersonalrat entsprechend anzuwenden.

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