12.07.2015 Aufrufe

PersVG

PersVG

PersVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung,der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlungteilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen.Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genanntenGewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung derTagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Ausbildungsvertretung,der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz2 Satz 3 gilt entsprechend.ABSCHNITT IVStufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene§ 46 Stufenvertretungen(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behördender Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalrätegebildet (Stufenvertretungen).(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behördeder Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der oberstenDienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.(3) Die §§ 10 bis 12, § 13 Satz 2 und 3 sowie §§ 14 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 giltnur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichtenist. Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel bis zu2.000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,2.001 bis 4.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,4.001 und mehr Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.(4) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter.(5) Beim Innenminister wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.(6) Beim Landwirtschaftsminister wird für die Beschäftigten der Forstverwaltung ein Hauptpersonalratgebildet.(7) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen geltendie §§ 19 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.§ 47 Gesamtpersonalrat(1) Bestehen im Landesbereich in einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes, in der eineStufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.Satz 1 gilt in Fällen des § 8 Abs. 2 entsprechend.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!