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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,1. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingliederung, Besserung oder Erziehung beschäftigtwerden,2. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmtsind,3. die als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft nicht ständig an einer Hochschule beschäftigtsind.§ 4 BeamteWer Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftige in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisgelten als Beamte im Sinne dieses Gesetzes.§ 5 AngestellteAngestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestelltebeschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eineTätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. Als Angestellte geltenauch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.§ 6 ArbeiterArbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiterbeschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeitausüben, die in der Regel von Arbeitern wahrgenommen wird. Als Arbeiter gelten auch Beschäftigte,die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.§ 7 GruppenIn jeder Dienststelle bilden Beamte, Angestellte und Arbeiter je eine Gruppe. Die in § 3 Abs. 1Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.§ 8 Dienststellen(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, andere organisierte Einheiten(Verwaltungsstellen) und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltungsowie die Gerichte. Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbständige Dienststellen.(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die1. räumlich weit von diesen entfernt liegen oder2. durch Organisation eigenständig sind oder3. einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen,

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