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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV§ 81 Theater und Orchester ABSCHNITT X§ 82 Gemeinden, Ämter, Landkreise, Verwal Gerichtliche Entscheidungentungsgemeinschaften, Verwaltungsämterund Zweckverbände§ 87 Entscheidungen der Verwaltungs-§ 83 Körperschaften des öffentlichen Rechts gerichteohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstal- § 88 Fachkammern und Fachsenate beiten und Stiftungen des öffentlichenden VerwaltungsgerichtenRechts§ 84 Behandlung von Verschlusssachen ABSCHNITT XISchlussvorschriftenABSCHNITT IXSchwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden§ 89 Unzulässigkeit von abweichendenVereinbarungen§ 90 Wahlordnung§ 85 Schwerbehindertenvertretung § 91 Richter und Staatsanwälte§ 86 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden § 92 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz§ 93 Inkrafttreten_____________________________________________________________________________________Abschnitt IAllgemeine Vorschriften§ 1 AnwendungsbereichIn den Dienststellen (§ 8) des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise, der Verwaltungsgemeinschaftenund Verwaltungsämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehendenund sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtfähigenAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.§ 2 Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Berufsverbände(1) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmungder Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.(2) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Berufsgruppen des öffentlichen Diensteshandeln und die ihren Mitgliedern gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sindGewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes.§ 3 Beschäftigte(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in§1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichenPersonen. Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wennsie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen odernichtstaatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.

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