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§ 18 Wahlanfechtung<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, dieWahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, soweit der VerstoßdasWahlergebnis weder geändert noch beeinflusst haben kann.(2) Jeder Wahlberechtigte und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können dieWahl anfechten. Zur Anfechtung ist auch die Dienststelle berechtigt. Die Anfechtung hat binneneiner Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Klage gegen denPersonalrat beim Verwaltungsgericht zu erfolgen.(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nimmt der gewählte Personalrat die Aufgaben undBefugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag derdie Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt bei Anfechtung derWahl einer Gruppe entsprechend.(4) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigendieser Gruppe zu bilden.UNTERABSCHNITT 2Amtszeit§ 19 Regelmäßige Amtszeit(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag derKonstituierung des neu gewählten Personalrats. Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Maides Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher nochnicht abgeschlossen sind.(2) Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dies gilt nicht fürWahlen nach § 20. In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichenWahltermin, es sei denn, dass die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichenWahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächstengesetzlichen Wahltermin zu wählen.§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn1. mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigtenum die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitgliederum mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,4. nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist.6. eine neue Dienststelle gebildet wird.

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