12.07.2015 Aufrufe

PersVG

PersVG

PersVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTVIm Falle des Absatzes 1 tritt die Bindungswirkung nur ein, soweit sich die Beschlüsse des Personalratsim Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel halten.(4) Die zur Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats an Schulungs-. und Bildungsveranstaltungennach Absatz 1 bewilligten Haushaltsmittel können dem Personalrat zur eigenverantwortlichenVerwaltung zur Verfügung gestellt werden.§ 40 Kündigung, Versetzung und Abordnung(1) Für die Mitglieder des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15und16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Der Kündigungsschutz gilt auch für einehemaligesPersonalratsmitglied für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden. Mitglieder,die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe stehen, können nur mitZustimmung der Gruppenvertretung der Beamten, der das Mitglied angehört, entlassen werden.(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden,wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichenGründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einemWechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebietim Sinne des Umzugskostenrechtes gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung vonMitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats, dem das Mitglied angehört.(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalratsfür die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden,die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. Ihm soll auf Antrag in besondererWeise die Möglichkeit gegeben werden, sich fortzubilden.(4) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn sie mindestens dreimal zur Vertretungherangezogen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist rechnet ab der letztmaligenVertretung.ABSCHNITT IIIPersonalversammlung§ 41 Allgemeines(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vomVorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkteneine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungenabzuhalten.(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelleoder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.(4) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiteneine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellen-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!