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§ 64 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der nach § 62 Abs. 5 oder 7 beteiligtenobersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der Personalvertretung ist Gelegenheitzur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerungschriftlich erfolgen.(2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Sie kann denAnträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird von den Mitgliedernder Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltendenRechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Er soll innerhalb von zwanzigArbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.(3) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen und zu begründen und von dem Vorsitzenden zuunterzeichnen. Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden. DerBeschluss ist für die Beteiligten bindend. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse der Einigungsstelle,die Maßnahmen betreffen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortungoder die Verantwortung der Verwaltung gegenüber ihrer Vertretungskörperschaftnach § 82 Abs. 1 oder § 83 Abs. 2 wesentlich berühren, insbesondere solche1. in personellen Angelegenheiten der Beamten und der Angestellten , soweit diese Funktionenwahrnehmen, die üblicherweise Beamten übertragen werden sollen,2. in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oderkünstlerischer Tätigkeit,3. in organisatorischen Angelegenheiten,4. in Angelegenheiten, die die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdiensteszum Inhalt haben,5. über die Auswahl von Lehrpersonen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes,6. in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder Berufungvon Professoren unmittelbar berühren,7. in Angelegenheiten, die die künstlerische Betätigung sowie die Darbietung und Verbreitungeines Kunstwerkes unmittelbar berühren;in diesen Fällen spricht die Einigungsstelle gegenüber der beteiligten obersten Dienstbehördeoder dem obersten Organ eine Empfehlung aus, die oberste Dienstbehörde oder das obersteOrgan entscheidet endgültig. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist gegenüberder Einigungsstelle unverzüglich zu begründen.§ 65 lnitiativrecht des Personalrats(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann derPersonalrat in personellen und sozialen Angelegenheiten, die nach §§ 68 und 69 der Mitbestimmungunterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen vonihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 3 kann ein Antrag nachAbsatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 4 kann ein Antrag nachAbsatz 1 nicht gestellt werden.

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