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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV7. Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durchErfordernisse des Betriebsablaufes oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind,sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,8. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,9. Gestaltung der Arbeitsplätze,10. Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung,11. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichenTeilen von ihnen,12. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte.(2) Der Personalrat hat auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristetdurchgeführt werden soll.§ 71 Vorrang der Beteiligung der Spitzenorganisationen der GewerkschaftenDer Personalrat wird bei Maßnahmen, an deren Vorbereitung die Spitzenorganisationen derGewerkschaften nach § 109 Landesbeamtengesetz zu beteiligen sind, nicht beteiligt.§ 72 Arbeitsschutz und Unfallverhütung(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall und Gesundheitsgefahren die für denArbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und dieübrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützenund sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütungin der Dienststelle einzusetzen.(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalratoder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzoder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungenhinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oderdie Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellenmitzuteilen.(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschussnach § 719Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung oder dem Arbeitsschutzausschussnach § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitgliederteil.(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen,zu denen er nach Absatz 2 und 3 hinzuzuziehen ist.(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der Unfallanzeige nach § 1552 derRechtsversicherungsordnung oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattendenBerichtes auszuhändigen.UNTERABSCHNITT 4

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