12.07.2015 Aufrufe

PersVG

PersVG

PersVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTVzu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurchnicht berührt.(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigungfür ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.§ 60 Unterrichtung des Personalrats(1) Der Personalrat ist über mitbestimmungspflichtige Maßnahmen frühzeitig, fortlaufend, umfassendund anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Ergeben sich aus mitbestimmungspflichtigenMaßnahmen Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte,Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen, so erstreckt sich die Unterrichtungauch darauf. Über Personalplanungen ist der Personalrat zu unterrichten; in Planungsgruppenist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann eine Beratung der mitbestimmungspflichtigenMaßnahmen verlangen. § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt,sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies im Rahmen derMitbestimmung erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen aller Bewerber.Soweit Beschäftigte oder Bewerber in den Fällen des § 68 Abs. 3 nicht die Mitbestimmung desPersonalrats beantragt haben, dürfen ihre Unterlagen nur mit ihrer Zustimmung zugänglich gemachtwerden.(3) Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung (Gesamtnote, verbale Zusammenfassungund Verwendungsvorschlag) ist der Personalrat zu informieren, soweit dies im Rahmen seinerMitbestimmung erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind im übrigen auf Verlangen derBeschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmungdes Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern eingesehen werden.(4) An Vorstellungsgespräche und Auswahlverfahren sowie an mündlichen Prüfungen und Eignungsfeststellungen,die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs oder von Bewerbernabnimmt, sowie an Tests dieser Personen kann die Dienststelle ein Mitglied es für diesenBereich zuständigen Personalrats hinzuziehen. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicherBeurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen lässt,ist ein Mitglied des Personalrats hinzuziehen.(5) Durch Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung desPersonalrats getroffen werden. Satz 1 gilt für die Unterrichtung von Dienststellenleiter und Personalratim Rahmen des § 58 Abs. 1 entsprechend.§ 61 Allgemeine Aufgaben des PersonalratsPersonalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen, zu beantragen,2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,3. sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!