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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTVrechtigten Beschäftigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen diegemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigtenjeder Gruppe.(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlageingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Besteht der Personalrat aus einer Personoder steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Personalrat zu, werden diese mit einfacher Stimmenmehrheitgewählt.(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in derDienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag derBeschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigsten der wahlberechtigten Gruppenangehörigen,jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügtdie Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Jeder Wahlvorschlag derGewerkschaften muss von einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Die nach§ 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigtenvon mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. Absatz4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.(7) Dem Dienststellenleiter und den Gewerkschaften, die Wahlvorschläge eingereicht haben, isteine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.§ 16 Schutz der Wahlhandlung(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sittenverstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechenvon Verteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passivenWahlrechts beschränkt werden.(2) § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Abordnung oder Versetzung bis zurDauer von drei Monaten nach Bekanntgabe der Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbareFälle beschränkt werden.§ 17 Kosten der WahlDie Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge derAusübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigungim Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, der Vergütung oder des Arbeitsentgeltszur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs.2 entsprechend. Wahlvorstandsmitglieder sind unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahmeder Kosten bis zu drei Arbeitstage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungenvom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Wahlvorstanderforderlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet derWahlvorstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

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